Die Arbeitsstelle auf dem eigenen Hof oder im eigenen Stadtviertel zu haben, wie es noch vor 100 Jahren üblich war, ist heutzutage eine Rarität. Im Normalfall müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln.
Das Statistische Bundesamt hat 2020 gemäß Mikrozensusergebnissen ermittelt, dass bis zu 30 % der Erwerbstätigen in Deutschland zur Arbeit pendeln. 68 % nutzten dazu das Auto; Tendenz: steigend. 13,7 Prozent erreichten ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln und rund 18 Prozent per Fahrrad oder zu Fuß.
In 2020 ereigneten sich in Deutschland 152.823 Wegenunfälle, von den die überwiegende Mehrzahl "Wegeunfälle im Straßenverkehr" sind, das heißt: Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. 238 Wegeunfälle endeten 2020 für die Betroffenen leider tödlich. Dabei ist gegenüber 2019 auf Grund der Corona-Pandemie und des daruas resultierenden eingeschränkten Verkehrsaufkommens ein relative Rückgang festzustellen.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Der Gesetzgeber hat die Zurücklegung des unmittelbaren Weges von und zum Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsstelle, Schule, Hochschule usw.) als eine für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles erforderliche versicherte Tätigkeit definiert. Ausgangs- bzw. Endpunkt des unmittelbaren Weges zum/vom Ort der versicherten Tätigkeit ist regelmäßig die Wohnung der versicherten Person. Aber dieser Weg kann auch an einem anderen Ort begonnen oder beendet werden, z.B. wenn dort Verwandte oder Eltern besucht oder andere private Tätigkeiten verrichtet werden. Voraussetzung ist aber, dass die versicherte Person sich an diesem anderen Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. Dann beginnt der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit an diesem sog. Dritten Ort bzw. er endet an diesem Tag dort. Versichert ist aber an solch einem Tag nur der unmittelbare Weg zwischen Drittem Ort und Ort der versicherten Tätigkeit. Der vorherige Weg von zu Hause zu diesem Dritten Ort oder umgekehrt, der Weg im Anschluss an den Aufenthalt am Dritten Ort von dort nach Hause, ist dann aber unversichert.
Ist der Aufenthalt dort kürzer, liegt ein "Gesamtweg" von zu Hause über diesen anderen Ort hin zum Ort der versicherten Tätigkeit oder umgekehrt vor. Ist hierfür eine Wegeabweichung vom unmittelbaren Weg erforderlich, wäre die versicherte Person auf diesem abweichenden Weg nicht versichert. Denn versichert ist nur der unmittelbare Weg, also der (je nach Verkehrssituation) zeitlich oder entfernungsmäßig günstigste Weg. Allerdings sieht der Gesetzgeber Versicherungsschutz für bestimmte privat motivierte Wegeabweichungen vor, etwa infolge von Fahrgemeinschaften oder weil Kinder in fremde Betreuung gegeben werden. Der private Aufenthalt an diesen anderen Orten stellt in jedem Fall eine private und daher unversicherte Unterbrechung dar.
Auch für Unfälle auf diesen Wegen gilt, dass ein Durchgangsarzt aufgesucht werden muss. Selbstverständlich kann die notwendige Erstversorgung auch durch einen anderen Arzt erfolgen. Ist die versicherte Person wegen der Folgen des Arbeitsunfalls länger als drei Tage arbeitsunfähig, so ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen zur schriftlichen oder online durchgeführten Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse verpflichtet. Bei einem tödlichen Unfall sehen die Satzungen der Unfallversicherungsträger eine zusätzliche und unverzügliche Meldung an den Unfallversicherungsträger (BG oder UK) vor, die am besten telefonisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen sollte.
Weiterführende Links:
Dr. Sven Timm
Stabsbereich Prävention (SB Präv)
Referat Strategische Kooperationen, Prävention
Tel: +49 30 13001-2000E-Mail
Film zu Wegeunfällen
Im April 2019 veröffentlichte der VDSI gemeinsam mit dem DVR einen 10-minütigen Verkehrssicherheitsfilm "Ich weiß ja, wie es sicher geht". Der Film thematisiert Wege-, Dienstwege- und Arbeitsunfälle im Straßenverkehr. Weiter zum Film