Wir sind täglich Strahlung ausgesetzt, ohne dass wir es meist wahrnehmen. Zu unterscheiden sind verschiedene Strahlenarten:
Die Einwirkung von Strahlung kann positive Wirkungen haben, wie z. B. die wohlige Wärmeempfindung durch mäßige Sonnenstrahlung. Sie kann aber auch negative Auswirkungen haben bis hin zu schwersten Schädigungen mit Todesfolge. Je nach Art der Strahlung, der Höhe und Dauer der Exposition und dem bestrahltem Körperbereich kann es geringfügige, vorübergehende Kurzzeitwirkungen, wie z.B. einen Sonnenbrand, geben oder auch langfristige und schwerste Erkrankungen bis hin zu Krebs.
Auch an Arbeitsplätzen kann Strahlung auf Beschäftigte einwirken, sei es, dass Strahlung in einem Arbeitsverfahren gezielt eingesetzt wird, sei es, dass Strahlung bei Arbeitsprozessen unerwünscht auftritt. Beispiele für Arbeiten mit möglicher Strahleneinwirkung an Arbeitsplätzen sind: Umgang mit radioaktiven Stoffen, Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Trocknung, Härtung, Sterilisation, Rissprüfung und Codeerkennung mit UV-Strahlung, Schweißen, Arbeiten an Sendeanlagen, induktives Schweißen. Um Schädigungen zu vermeiden, muss die Höhe der Strahlenexpositionen begrenzt werden. Dazu sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.
Die Risiken durch die Einwirkung von Strahlung werden häufig falsch eingeschätzt. Durch die jahrzehntelange Entwicklung einer Strahlenschutzkultur, von Strahlenschutztechniken und von detaillierten Vorschriften ist die Zahl der Unfälle und Erkrankungen durch beruflich bedingte Einwirkung ionisierender Strahlung vergleichsweise gering. Arbeitsplätze, an denen elektromagnetische Felder in einem gefährlich hohen Maß einwirken können, gibt es nur wenige. Unfälle und Erkrankungen durch berufliche Einwirkungen elektromagnetischer Felder gibt es praktisch nicht. Allerdings können Gefährdungen durch elektromagnetische Felder für Träger von aktiven Körperimplantaten, z. B. von Herzschrittmachern, auftreten. Die Anzahl von Implantatträgern nimmt immer mehr zu, so dass diesem Problem zukünftig verstärkt Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Das im Vergleich höchste Risiko geht durch die Einwirkung von optischer Strahlung (inkohärent und Laserstrahlung), insbesondere von UV-Strahlung aus. Ein großer Teil der jährlich ca. 140.000 Neuerkrankungen an Hautkrebs (ca. 2.000 bis 3.000 Fälle mit Todesfolge) und der schätzungsweise 500.000 bis 600.000 Fälle von Grauem Star ist auf UV-Strahleneinwirkung zurückzuführen. Der überwiegende Teil davon geht auf private Einwirkung von Sonnenstrahlung, z. B. in der Freizeit und im Urlaub, zurück. Aber auch die übermäßige Entwicklung optischer Strahlung an Arbeitsplätzen kann zu Schädigungen führen. Die neue Berufskrankheit Nr. 5103 "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 neu in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen.
Für den Bereich der ionisierenden Strahlung sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung. Für optische Strahlung (inkohärent und Laserstrahlung) gilt die EU-Richtline 2006/25/EG "Künstliche optische Strahlung". Sie wurde zwischenzeitlich durch eine Verordnung (Arbeitsschutzverordnung zur künstlichen optischen Strahlung - OStrV) in nationales Recht umgesetzt.
Für die Einwirkung elektromagnetischer Felder gilt derzeit noch die Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V B11 "Elektromagnetische Felder". Auch auf diesem Gebiet wird die EU eine Richtlinie in Kraft setzen, die dann von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist.
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