In vielen Betrieben treten bei Tätigkeiten von Beschäftigten biologische Gefährdungen auf. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden hierunter alle Gefährdungen verstanden, die von Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen ausgehen können. Das europäische und das deutsche Arbeitsschutzrecht greifen die biologische Gefährdung an Arbeitsplätzen durch so genannte biologische Arbeitsstoffe in der Richtlinie 2000/54/EG und der Biostoffverordnung auf. Im Arbeitsschutz kommt den biologischen Gefährdungen durch Mikroorganismen und Viren die größte Bedeutung zu.
Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind natürliche und genetisch veränderte Bakterien, (Schimmel-)Pilze und Viren, Zellkulturen und Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können. Auch Agenzien wie der BSE-Erreger gehören zu dieser Gruppe. Nach ihrem Infektionsrisiko werden Biostoffe in vier Risikogruppen (RG) eingeteilt. Das Gefährdungspotential der eingruppierten Agenzien steigt von RG 1 bis 4 an.
Zu den Tätigkeiten mit Biostoffen zählen neben ihrer Herstellung und Verwendung auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn dabei Biostoffe freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können.
Solche Tätigkeiten werden im gewerblichen Bereich und im öffentlichen Dienst beispielsweise in Biotechnologie-Unternehmen, im Gesundheitswesen, in der Entsorgungswirtschaft, in der Baubranche, in Hochschulen, Laboratorien und in der Landwirtschaft ausgeübt.
Tätigkeiten mit Biostoffen können zu Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass solche Unfälle sowie die Entstehung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verhütet werden. Zu diesem Zweck sind sowohl die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung als auch ihre Mitglieder, die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, in vielfältiger Weise tätig. Um den Gefährdungen durch Biostoffe vorzubeugen, bieten sie Informationen über verschiedene Medien und im Internet sowie Beratungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch an. Ihre Experten erarbeiten in Fachbereichen und staatlichen Gremien praxisgerechte Regelungen für die verschiedenen Branchen.
Gefährdungen, die durch Pflanzen- und Tierbestandteile oder Tierbisse entstehen, fallen nicht in den Geltungsbereich der Biostoffverordnung, sondern sind im Rahmen der allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Gefährdungsbeurteilung) zu betrachten. Beispiele hierfür sind:
oder
Gefährdungen durch Tierbisse.
Informationen zu biologischen Gefährdungen am Arbeitsplatz
Bei Tätigkeiten mit Biostoffen muss der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen ermitteln und beurteilen sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen. Hierfür sind umfangreiche Informationen zu den Biostoffen erforderlich. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet den Betrieben eine Reihe von Informationen und Hilfestellungen an, um die Anforderungen der Biostoffverordnung praxisgerecht umsetzen zu können. Darüber hinaus wird auf Informationsangebote staatlicher Stellen hingewiesen.
Informationsangebote Biostoffe
Präventionsausschüsse/Arbeitskreise:
Prof. Dr. Monika Raulf-Heimsoth
Institut für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA)
Kompetenz-Zentrum Allergologie / Immunologie
Tel.: +49 30 13001-4310
E-Mail