Fragen und Antworten

  • 1. Kann ein BEM auch vorzeitig angeboten werden?

    Ja, Arbeitgebende können ein BEM freiwillig auch Personen anbieten, die weniger als sechs Wochen in den vergangenen zwölf Monaten arbeitsunfähig waren.

  • 2. Müssen Beschäftigte im Rahmen des BEM die Gründe der Arbeitsunfähigkeit angeben?

    Nein, Beschäftigte müssen Arbeitgebende oder das Kollegium nicht über die Diagnosen informieren, aufgrund derer eine Arbeitsunfähigkeit besteht.

  • 3. Wie ist dem Datenschutz im BEM Rechnung zu tragen?

    Der Datenschutz im BEM ist unabhängig von der Art und Weise der Durchführung (in Präsenz, hybrid oder online bzw. telefonisch) zu beachten. Als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung wird eine Einwilligung genutzt. BEM-berechtigte Beschäftigte sind nach § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über die Ziele des BEM-Verfahrens sowie über Art und Umfang der damit verbundenen Datenverarbeitung zu informieren. In diesem Zusammenhang sollte auch die datenschutzrechtliche Informationspflicht nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) miterfüllt werden. Das Vertrauen in den sorgfältigen Umgang mit sensiblen Daten ist die Grundvoraussetzung für Beschäftigte, einem BEM zuzustimmen. An die elektronische Datenspeicherung und -übertragung werden erhöhte Datenschutzanforderungen gestellt.

  • 4. Was ist in Bezug auf den Datenschutz bei der Nutzung von Telefon- oder Videokonferenzen im Rahmen von BEM zu berücksichtigen?

    Ein Wechsel von einem analogen zu einem digitalen Format stellt neue Anforderungen an die Durchführung der BEM-Gespräche. Hierbei werden Gesundheitsdaten der Beschäftigten erhoben, die nun über digitale Kanäle verarbeitet werden. Bei digitalen Formaten werden zusätzlich weitere personenbezogene Daten wie Teilnehmerinformationen, Konferenzinformationen sowie Konferenzinhalte verarbeitet. Den Zugriff auf die Daten haben hier nicht nur die Teilnehmenden, sondern auch beauftragte Dienstleister (insbesondere Anbieter des Konferenztools). Bei digitaler Durchführung von BEM-Gesprächen sind daher insbesondere die Vorgaben der Art. 24 und 32 DSGVO zu beachten. Nach dieser Vorschrift müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine sichere Datenverarbeitung zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Dienstleister sollte auf deren Geschäftssitz und auf den Standort der Server geachtet werden. Dienstleister mit Sitz in der Europäischen Union unterliegen gleichermaßen der DSGVO. Datenübermittlungen an Dienstleister außerhalb der Europäischen Union sind an strengere Voraussetzungen geknüpft und müssen im Einzelfall geprüft werden. Die Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats bei der Auswahl der Dienstleister kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erforderlich sein. Mit dem Dienstleister muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen werden. Unternehmen sollten vor der Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzlösungen im BEM datenschutzfreundliche Voreinstellungen vornehmen. Reduzieren Sie die Datenverarbeitung durch Ein- und Ausschaltung bestimmter Funktionen auf das unbedingt Notwendige. Keinesfalls darf die Konferenz ohne vorherige Zustimmung aller Beteiligten aufgenommen werden.

  • 5. Können BEM-Verfahren ausschließlich digital durchgeführt werden?

    Ja, die BEM-Beratung setzt keinen Kontakt vor Ort voraus. Zudem kann z.B. in Pandemiezeiten über mobiles Arbeiten gesprochen werden. Darüber hinaus bietet sich die digitale Durchführung von BEM-Verfahren im Einzelfall an, um die Möglichkeiten für den weiteren Einsatz von besonders schutzbedürftigen Personen zu prüfen. Digitale Möglichkeiten können somit durchaus den frühzeitigen Wiedereinstieg von Beschäftigten im Betrieb nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erleichtern. Davon profitieren sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende. In welchem Umfang ein BEM-Verfahren digital durchgeführt werden kann und wann Treffen vor Ort erforderlich sind, sollte gemeinsam abgewogen werden. Auf diese Möglichkeiten sollte ggf. im BEM-Einladungsschreiben hingewiesen werden.

  • 6. Wie werden Krankheitszeiten im Rahmen der Kurzarbeit behandelt?

    Arbeitsunfähigkeitszeiten während der Kurzarbeit sind bei der Berechnung der für das BEM relevanten Sechs-Wochen-Frist zu berücksichtigen. Ggf. besteht für Arbeitgebende die Möglichkeit, für Ausfallzeiten eine Erstattung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Krankenkasse zu erhalten. Informationen erhalten Sie bei diesen Stellen.

  • 7. Wo können Betriebe und berechtigte Personen weitere Unterstützung im BEM erhalten?

    Beruhen die AU-Zeiten auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist die gesetzliche Unfallversicherung hierfür Ihre Ansprechstelle zum BEM. Bei allen anderen AU-Zeiten ist bei Bedarf der gesetzliche Rentenversicherungsträger im BEM zu beteiligen. Dieser ist Leistungsträger für Prävention, medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen zur Teilhabe, die der Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit dienen, sollten frühzeitig eingeleitet werden, um den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten. Sofern begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommen, ist die Einbindung der Integrationsämter sinnvoll.

  • 8. Wie unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung (UV) den BEM-Prozess?

    Spezifische Angebote zum Thema BEM erhalten Sie über Ihren Unfallversicherungsträger. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie hier . Allgemeine Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung zum Thema BEM finden Sie in der DGUV Information 206-031 "Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung".

  • 9. Wie unterstützt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den BEM-Prozess?

    Unterstützung und Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung zum Thema BEM erhalten Sie beim Firmenservice. Sie erreichen diesen unter der kostenfreien Servicerufnummer: 0800 1000 453 (Montag bis Freitag von 9-15 Uhr), per E-Mail an: firmenservice@deutsche-rentenversicherung.de oder unter im hier.

  • 10. Wie unterstützen die Integrations- und Inklusionsämter den BEM-Prozess?

    Integrations- und Inklusionsämter sind kompetente Partner bei der Umsetzung präventiver Maßnahmen mit dem Ziel, Arbeitsverhältnisse von Menschen mit Schwerbehinderungen möglichst dauerhaft fortzusetzen und somit Kündigungen zu vermeiden. Hier finden Sie:

     

  • 11. Wie unterstützt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den BEM-Prozess?

    Die Bundesagentur für Arbeit hält Informationen zum Kurzarbeitergeld bereit.

  • 12. Wie berechnet sich die 6-Wochenfrist?

    Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit (AU) wird die Verpflichtung der Arbeitgebenden nach 42 Kalendertagen ausgelöst. Bei wiederholter AU sind nur die Wochentage zu berücksichtigen, an denen AU besteht. Das bedeutet bei einer 5-Tage-Woche (6 Wochen × 5 Arbeitstage = 30), dass ab dem 31. Tag die 6-Wochen-Grenze überschritten ist. Eine teilzeitbeschäftigte Person, die z.B. an 3 Tagen pro Woche tätig ist, ist am 19. Arbeitstag länger als 6 Wochen (6 Wochen × 3 Arbeitstage = 18 Arbeitstage) arbeitsunfähig (DGUV Information 206-031 "Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung", S.12).

    Zur Berechnung der Tage der Arbeitsunfähigkeit kann ferner das Grundsatzurteil des BAG vom 22.2.1973 – 5 AZR 461/72 hinzugezogen werden.

  • 13. Muss ein Klein-/Kleinstunternehmen (z. B. eine Arztpraxis mit drei Angestellten) eine BEM-Maßnahme gemäß §167 (2) SGB IX durchführen?

    Ja, das BEM ist gesetzlich in §167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert und als Verpflichtung der Arbeitgebenden festgeschrieben. Dabei wird keine Differenzierung hinsichtlich der Betriebsgröße vorgenommen. Das heißt, auch Kleinstbetriebe mit nur einer beschäftigten Person müssen erforderlichenfalls ein BEM-Verfahren anbieten.
    Ob dieses durchlaufen wird sowie ob und welche Maßnahmen darin anzubieten sind, ist stark abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie insbesondere der Annahme durch die BEM-berechtigte Person. Die Praxis zeigt, dass in einem Kleinstbetrieb ein formalisiertes Vorgehen meist nicht erforderlich ist. Es empfiehlt sich, die Beschäftigte oder den Beschäftigten individuell und möglichst persönlich (z.B. telefonisch) anzusprechen.

  • 14. Ich habe eine Einladung zu einem BEM-Beratungsgespräch erhalten. Sollte ich das Angebot annehmen?

    Die Entscheidung, ob das Gespräch wahrgenommen wird, ist individuell und persönlich zu treffen.

    Für die Teilnahme spricht, dass mit der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber geklärt werden kann, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, einer neuen vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

    Das Gesetz vertraut darauf, dass Arbeitgebende, Beschäftigte, Interessenvertretung und externe Stellen mit ihrem Sachverstand ein faires und sachorientiertes Gespräch im Interesse der BEM-berechtigten Person führen, bei dem sich Verlauf und Ergebnis nach dem jeweiligen Einzelfall richten.

    Der Betriebs- bzw. Personalrat oder die Mitarbeitendenvertretung (betriebliche Interessenvertretung) wacht über die Umsetzung des BEMs und unterstützt das Verfahren. Betrifft das BEM eine schwerbehinderte Person, ist auch die Schwerbehindertenvertretung einzubinden. Soweit erforderlich, wird die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt hinzugezogen. Die BEM-berechtigte Person muss jedoch der Teilnahme der genannten Personen und Stellen zustimmen.

    Diese Informationen finden Sie auch in der DGUV Information 206-031 "Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung".

  • 15. Gibt es eine Richtlinie, nach der berechnet werden kann, wie viele BEM-Beauftragte es in einem Unternehmen geben muss?

    Nein, da die Benennung einer im Betrieb anerkannten Person zur bzw. zum "BEM-Beauftragten" lediglich eine Empfehlung aus der Praxis ist. Der oder die "BEM-Beauftragte" kümmert sich im Auftrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers um den BEM-Prozess und kann gleichzeitig Ansprechperson für die Rehabilitationsträger sein (DGUV Information 206-031 "Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung", S.16).

  • 16. Das Einladungsschreiben zum BEM-Gespräch muss laut Rechtsprechung u.a. einen Hinweis zu Art und Umfang der zu erhebenden und zu verwendenden Daten beinhalten. Um welche Daten handelt es sich?

    Dem Arbeitnehmenden muss mitgeteilt werden, welche Gesundheitsdaten im Sinne von § 46 Nr.13 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Es handelt sich um "personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen" (siehe Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 46 Begriffsbestimmungen).