Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin erstellt für den betroffenen Arbeitsplatz eine individuelle Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden und mitwirken. Das Unternehmen muss dem Arzt oder der Ärztin nach § 7 ArbMedVV die Gefährdungsbeurteilung zugänglich machen. Diese ist von dem Arzt oder der Ärztin bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu berücksichtigen Aus der Gefährdungsbeurteilung wird – basierend auf den im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Tätigkeiten bzw. Expositionen – der Vorsorgeanlass/die Vorsorgeanlässe und die Art der Vorsorge ermittelt. Je nach Exposition oder Gefährdung kann dies eine Pflichtvorsorge oder eine Angebotsvorsorge sein (vgl. auch Frage 1.1).
Nach einer betriebsärztlichen Eingangsberatung mit Anamnese/Arbeitsanamnese wird ermittelt, ob bei dem oder der Versicherten eine körperliche Untersuchung angezeigt ist. Ist diese erforderlich und wird von dem oder der Versicherten nicht abgelehnt, erfolgt sie nach fachärztlichen Kriterien. Hilfestellung für die praktische Umsetzung bieten hier die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen"), vgl. Punkt 3.
Auf Basis von Anamnese und Untersuchungsergebnissen (bei Ablehnung der Untersuchung allein auf Basis der Anamnese) erfolgt eine ärztliche Beurteilung. In einer abschließenden Beratung wird die versicherte Person auf eventuell erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes hingewiesen.
Bei Anhaltspunkten für nicht ausreichende Schutzmaßnahmen erfolgt zudem eine Mitteilung an den Unternehmer oder die Unternehmerin mit dem Vorschlag von Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Versicherten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung der Einwilligung des oder der Versicherten.
Abschließend wird jeweils eine Vorsorgebescheinigung für die versicherte Person und für das Unternehmen ausgestellt, in der insbesondere der Anlass der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge, das Vorsorgedatum sowie der nächste Vorstellungstermin dokumentiert sind (Muster einer Vorsorgebescheinigung oder als vom Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung angebotenes Formular A2.V).