Berufskrankheiten

Einleitung

Manche beruflichen Tätigkeiten bergen spezifische Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten. In der Bäckerei kann das zum Beispiel der Mehlstaub sein, im Friseurhandwerk der Umgang mit Wasser und Chemikalien, beim Fliesenlegen die häufige Arbeit im Knien.

Nach dem deutschen Zivilrecht müsste grundsätzlich der Arbeitgeber für gesundheitliche Schäden haften, die seine Beschäftigten durch ihre Tätigkeit erleiden. Diese Haftung übernimmt in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung. Im Gegenzug finanzieren die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die gesetzliche Unfallversicherung. Träger sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Zentrale Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, "mit allen geeigneten Mitteln" Arbeitsunfälle, berufsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten dazu die Arbeitgeber, wie sie die Gesundheit ihrer Beschäftigten schützen können. Beispiele hierfür sind Hinweise für den Einkauf von lärmarmen Maschinen oder das Aufstellen von Hautschutzplänen.

Kommt es doch zu Berufskrankheiten sind die Versicherten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert: Dann wird alles unternommen, eine Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern und die Heilung zu unterstützen. Bei Hauterkrankungen, den häufigsten Berufskrankheiten, können das zum Beispiel Hautschutzseminare oder eine stationäre Behandlung sein. Ziel ist es immer, die Arbeitsfähigkeit der Menschen zu erhalten.

Aber nicht in allen Fällen greifen präventive Maßnahmen. Oft liegt die Ursache der Beschwerden auch schon lange zurück.

Generell gilt: Handelt es sich um eine Berufskrankheit, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und für eine eventuell notwendige berufliche Wiedereingliederung. Versicherte erhalten für bleibende Gesundheitsschäden eine Rente, im Todesfall wird eine Hinterbliebenenrente an die Angehörigen gezahlt.

Diese Lösung bietet Vorteile für beide Seiten: Die Versicherten erhalten eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise Existenz des Arbeitgebers. Die Entschädigung ist auch dann sicher, wenn viel Zeit vergeht, bevor die ersten Symptome sich bemerkbar machen und es den Arbeitgeber vielleicht nicht mehr gibt, bei dem Beschäftigte Kontakt mit einem "Krankmacher" hatten. Dies entlastet Unternehmen und Beschäftigte und bietet ihnen Rechtssicherheit.

Die Bundesregierung entscheidet über die Aufnahme einer Krankheit in die so genannte Berufskrankheiten-Liste. Sie umfasst derzeit 82 Krankheitsbilder. Die gesetzliche Unfallversicherung ist bei der Anerkennung einer Berufskrankheit an diese Liste gebunden.

Ansprechperson

Stefan Boltz
Pressesprecher
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