Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei steuer-, sozialversicherungs- oder bestimmte gewerberechtliche Pflichten verletzt oder Sozialleistungen erhält, ohne seine auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten zu erfüllen (vgl. § 1 Abs. 2 des "Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" - SchwarzArbG -).
Beschäftigte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte selbst Schwarzarbeit im o.a. Sinne leistet.
Allerdings wird Schwarzarbeit überwiegend nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht. In der deutlichen Mehrzahl der Fälle sind Schwarzarbeiter nicht Arbeitnehmer des Auftraggebers, sondern werden für diesen auf Grund eines Werk- oder unabhängigen Dienstvertrages tätig.
Schwarzarbeit in Form einer selbständigen Tätigkeit steht jedoch regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die hauptsächlich von Schwarzarbeit betroffenen Berufsgenossenschaften, insbesondere die des Baugewerbes, versichern selbständig Tätige (Unternehmer) nur auf Antrag gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Die verschiedentlich erhobene Forderung nach Abschaffung des Unfallversicherungsschutzes für schwarzarbeitende Arbeitnehmer begegnet Problemen tatsächlicher Art. So kann es für den Arbeitnehmer im Einzelfall schwierig sein zu beurteilen, ob sein Arbeitgeber Schwarzarbeit erbringt und der Arbeitnehmer damit zugleich seine persönlichen steuerlichen Pflichten verletzt.
Auch gilt es zu beachten, dass der Arbeitnehmer Schwarzarbeit seines Arbeitgebers oftmals nur unter der Gefahr des Arbeitsplatzverlustes entgegentreten kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine konkrete Tätigkeit erst im Vollzug oder nachträglich zur Schwarzarbeit wird ("Ohne-Rechnung-Arbeiten").
Der völlige Ausschluss des Versicherungsschutzes für Arbeitnehmer würde dann den sozial Schutzbedürftigen belasten, den Schwarzarbeit erbringenden Arbeitgeber jedoch entlasten, da er weder zu entsprechenden Beitragszahlungen herangezogen werden könnte noch die Möglichkeit des Regresses des Unfallversicherungsträgers gegen diesen bestünde.
Der Gesetzgeber hat daraus die Konsequenz gezogen, den Versicherungsschutz für alle abhängig Beschäftigten nicht anzutasten. Stattdessen eröffnet das zum 01. August 2004 in Kraft getretene SchwarzArbG verschiedene Sanktionsmöglichkeiten gegen den Unternehmer von Schwarzarbeit. Neben der bereits zuvor bestehenden Möglichkeit der Beitragsnachforderung wurde der Bußgeldrahmen ausgeweitet. Auch kann Schwarzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen als Straftat verfolgt werden (vgl. §§ 8 ff SchwarzArbG, 266a Strafgesetzbuch).
Neu eingeführt wurde die Möglichkeit für die Unfallversicherungsträger, die Aufwendungen für Versicherungsfälle in Folge von Schwarzarbeit durch den Unternehmer von Schwarzarbeit erstatten zu lassen (§ 110 Abs. 1a SGB VII).
Naturgemäß existieren über das Ausmaß von Schwarzarbeit keine gesicherten Zahlen. Es muss aber von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden.
Die Aufwendungen, die den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern infolge von Schwarzarbeit entstehen, sind ebenfalls nicht quantifizierbar.
So spricht einiges dafür, dass die weniger schweren Unfälle bei Schwarzarbeit selten als Arbeitsunfälle angezeigt werden und diese die Unfallversicherung auch nicht mit Kosten belasten. In derartigen Fällen wird ein Schadensereignis oftmals als privater Unfall ausgegeben. Anfallende ärztliche Behandlungskosten werden dann zumeist von den (gesetzlichen) Krankenkassen getragen. Nachteile entstehen dabei regelmäßig der zu Unrecht belasteten Krankenversicherung, nicht aber dem Verletzten.
Ein objektives Eigeninteresse des verunfallten schwarzarbeitenden Beschäftigten an der Anerkennung eines Körperschadens als Folge eines Arbeitsunfalls entsteht regelmäßig erst dann, wenn die Unfallfolgen Leistungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen, die gegenüber anderen Sozialleistungsträgern nicht oder nicht im gleichen Maße bestehen (Unfallrenten, berufliche Rehabilitation u.a.).
Allerdings sind Fälle der "Selbstbezichtigung" als Schwarzarbeiter selten.
Da Versicherungsschutz regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraussetzt, steht eher zu vermuten, dass Unfälle von schwarzarbeitenden Beschäftigten, wenn sie doch der Unfallversicherung gemeldet werden, vielfach einer/der legalen Beschäftigung zugeschrieben werden.
Daraus folgt aber auch, dass sich an den Dimensionen der Schwarzarbeit selbst dann kaum etwas ändern würde, wenn der Unfallversicherungsschutz in diesen Fällen gesetzlich ausgeschlossen wäre. Denn ein Leistungsausschluss bei Schwarzarbeit kann immer nur dort greifen, wo diese vom Leistungsträger auch erkannt wird bzw. werden kann. Nur bei einer ausreichenden Kontrolldichte, verbunden mit verstärkten Anreizen für legale Beschäftigung, werden die Belastungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch Schwarzarbeit tatsächlich sinken.
Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes würde sich dagegen nur in einer begrenzten Zahl von Fällen auswirken. Es käme dabei faktisch zu einer Entlastung des Arbeitgebers von Schwarzarbeit, da die o.a. Erstattungspflicht nach § 110 Abs. 1a SGB VII mangels Versicherungsfall gegenstandslos würde.
Sanktioniert würde statt dessen der (ungeachtet der Illegalität) im Zweifel schutzwürdigere Arbeitnehmer, der Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung verliert, obwohl er den Unfall im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erleidet.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt für die in der öffentlichen Diskussion genannten Summen, mit denen die gesetzliche Unfallversicherung durch Schwarzarbeit belastet wird.
Wenn jährliche Aufwendungen für Leistungen an Schwarzarbeiter in Höhe von 1,4 Milliarden Euro behauptet werden (Focus, 23.08.2004), so erweisen sich solche Zahlen schon im Hinblick auf die jährlichen Gesamtaufwendungen für Rehabilitation und Rentenzahlungen (2005: ca. 7,5 Milliarden Euro) als unrealistisch.