Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgebende (vorzugsweise unter Einbindung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes) klären, ob und in welchem Umfang für Beschäftigte arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen ist.
Hierbei ist es unerheblich, ob Beschäftigte in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten.
Arbeitgebende haben Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten.
Bei welchen Einwirkungen oder Tätigkeiten dies genau der Fall ist, ist im Anhang der ArbMedVV geregelt.
Für den Bereich der beruflichen Strahlenexposition gelten gesonderte Regelungen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Bei Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben im untertägigen Steinkohlenbergbau gilt die Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV).
Genauere Informationen zu den Tätigkeiten, nach deren Ausübung nachgehende Vorsorge anzubieten ist, finden Sie hier.