Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - eine nachgehende Vorsorge anzubieten.
Sie wird veranlasst
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während des Beschäftigungsverhältnisses von den Unternehmen und Einrichtungen,
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nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit bzw. des Beschäftigungsverhältnisses durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn Arbeitgebende die Verpflichtung übertragen.