Über das Meldeportal von DGUV Vorsorge können Arbeitgebende unter bestimmten Voraussetzungen die nachgehende Vorsorge auf die zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. die von ihnen beauftragten Vorsorgedienste übertragen.
Über das zentrale Meldeportal von DGUV Vorsorge können Arbeitgebende die nachgehende Vorsorge, die auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzubieten ist, unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. die von ihnen beauftragten Vorsorgedienste übertragen. Das Meldeportal ersetzt die bisherigen Meldeverfahren in Papierform. In welchen Fällen grundsätzlich eine Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge besteht, können Sie hier nachlesen.
Die Anmeldung betroffener Personen kann zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden, also auch zu Beginn der gefährdenden Tätigkeit oder während bzw. nach Ausübung der Tätigkeit. Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, müssen die Arbeitgebenden jedoch die arbeitsmedizinische Vorsorge selbst durchführen oder anbieten.
Spätestens nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. der Einrichtung ist eine (weitere) Meldung mit dem Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Dauer der Exposition im DGUV-Meldeportal vorzunehmen. Mit dieser Meldung übertragen die Arbeitgebenden die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - auf den zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. den beauftragten Vorsorgedienst.
Anmeldungen beruflich exponierter Personen der Kategorie A können laut Strahlenschutzrecht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass die bzw. der nach Strahlenschutzrecht ermächtigte Ärztin oder Arzt (StrlSchV § 175) eine Empfehlung für nachgehende Untersuchungen ausgesprochen und die betroffene Person diesen Untersuchungen und der Durchführung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zugestimmt hat (StrlSchV § 78). Die nachgehenden Untersuchungen sind durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 175 StrlSchV durchzuführen.
Unabhängig von den Meldezeitpunkten und Vorsorgeanlässen dürfen die Daten betroffener Personen nur mit ihrer Einwilligung im Meldeportal von DGUV Vorsorge erfasst und übermittelt werden. Arbeitgebende müssen vor einer Weitergabe der Daten an die Unfallversicherungsträger bzw. die Vorsorgedienste unbedingt sicherstellen, dass die schriftliche Einwilligung der zu meldenden Person vorliegt. Diese Erklärung ist von den Arbeitgebenden aufzubewahren und kann im Einzelfall vom zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. Vorsorgedienst angefordert werden.
Die Einwilligungserklärung der Arbeitnehmer/innen zur Datenübermittlung (PDF, 179 kB, barrierefrei) kann hier heruntergeladen werden.
Auf der Startseite des Meldeportals wird gleich zu Beginn abgefragt, ob die erforderliche Einwilligung für die Meldung vorliegt. Eine Dateneingabe und -übermittlung im Meldeportal ist nur möglich, wenn im dafür vorgesehenen Feld eine vorliegende Einwilligungserklärung bestätigt werden kann.
Nach vollständiger Eingabe der Daten erhalten Sie eine Zusammenfassung in Form einer Vorschau der Meldung. Damit können die Angaben vor dem Absenden noch einmal geprüft und ggf. korrigiert werden. Außerdem erfahren Sie, welcher Vorsorgedienst die Meldedaten nach dem Absenden übernehmen und verarbeiten wird. Die Meldungen werden den Vorsorgediensten auf Grundlage der Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten und gefährdenden Einwirkungen zugeordnet.
Nach dem Absenden der Daten steht das Meldeformular als PDF-Datei zur Verfügung und kann ausgedruckt und/oder gespeichert werden. Bitte bewahren Sie die Meldung zusammen mit der Einwilligungserklärung auf und händigen Sie ein Exemplar der betroffenen Person für evtl. spätere Rückfragen beim zuständigen Vorsorgedienst aus. Informationen zum Datenschutz nach Art. 13, 14 DSGVO bezüglich der bei den Vorsorgediensten erhobenen und verarbeiteten Daten erhalten Sie direkt beim zuständigen Vorsorgedienst.
Um dem Verlust von Meldedaten vorzubeugen, werden die im zentralen Meldeportal von DGUV Vorsorge erfassten Daten vorsorglich für die Dauer von drei Monaten in einer Datenbank gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten automatisch gelöscht.
Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise unter "Datenschutz".
Bei erfolgreicher Anmeldung prüft der Vorsorgedienst seine Zuständigkeit und bestätigt ggf. der angemeldeten Person die Aufnahme in die nachgehende Vorsorge. Hierbei werden auch ausführliche Informationen zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung gegeben.
Bei noch bestehendem Beschäftigungsverhältnis wird in der Aufnahmemitteilung auf die weiterhin gegebene Verpflichtung der Arbeitgebenden zur Durchführung bzw. zum Angebot arbeitsmedizinscher Vorsorge hingewiesen.
Korrekturen sind im Meldeportal aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Sind nach dem Absenden der Meldung über das zentrale Meldeportal DGUV Vorsorge Änderungen erforderlich, können diese nur vom zuständigen Vorsorgedienst vorgenommen werden und sind diesem mitzuteilen. Von einer Korrektur in Form einer weiteren Meldung im Meldeportal der DGUV Vorsorge ist unbedingt abzusehen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Daten, die im Meldeportal abgefragt werden.
Für einen reibungslosen Ablauf der Meldung halten Sie bitte die folgenden Unterlagen bzw. Informationen bereit:
Ja, setzen Sie hierfür den Haken im Feld Student/in. Es entfällt die ansonsten verpflichtende Angabe einer Rentenversicherungsnummer.
Die Eingabe von sogenannten Massendaten ist mittels eines Excelimports möglich. Dazu wurde im Meldeportal DGUV Vorsorge auf der Seite zur Erfassung von Versicherten durch Arbeitgebende ein Button zum Starten des Excelimports eingerichtet. Die aufgerufene Seite bietet die Möglichkeit, eine Vorlagedatei herunterzuladen. Diese kann nach dem Befüllen mit Daten auf dieser Seite wieder hochgeladen werden. Anschließend werden die übermittelten Daten in einer Liste angezeigt. Eventuelle Fehler oder fehlende Daten können dort korrigiert und ergänzt werden. Die weiteren Schritte sind ab der Darstellung der Zusammenfassung wieder identisch zur Einzelerfassung.
Neben der Datenbank für ausschließlich verbindliche Meldungen steht im Meldeportal DGUV Vorsorge auch eine Demoversion zur Verfügung. Hier können Interessierte einen Einblick in die Funktionsweise des Meldeportals DGUV Vorsorge erhalten und alle Meldeschritte durchspielen, ohne dass am Ende eine reale Meldung erfolgt. Die eingegebenen Daten werden nicht gespeichert und können auch nicht an die zuständigen Vorsorgedienste weitergeleitet werden.
Die rechtliche Grundlage für den Bereich der nachgehenden Vorsorge findet sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Arbeitgebende müssen die Vorsorge während einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Gefahrstoffen selbst durchführen oder anbieten. Rechtsadressat der genannten Verordnung ist dabei jeder Arbeitgebende. In Konsequenz muss bei jedem neuen Beschäftigungsverhältnis auch der/die jeweilige Arbeitgebende eine neue Meldung über das Meldeportal absetzen. Dies gilt auch, sofern sich die Expositionsverhältnisse unter Umständen nicht geändert haben (beispielsweise Betriebsübergang).
In der ArbMedVV ist unter § 5 Abs. 3 Satz 2 geregelt, dass der Arbeitgebende Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten hat. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgebende diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Arbeitnehmende eingewilligt hat. In Konsequenz verbleibt die Verpflichtung beim dem/der Arbeitgebenden, wenn er/sie diese Einwilligung nicht erhält. Liegt keine Einwilligung des Arbeitnehmenden vor, muss der/die Arbeitgebende auch über das Beschäftigungsende hinaus regelmäßig Angebote zur nachgehenden Vorsorge unterbreiten. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet Arbeitgebenden nicht von dieser regelmäßigen Verpflichtung (§ 5 (1) ArbMedVV).
Während des Beschäftigungsverhältnisses tragen Arbeitgebende die Kosten für die nachgehende Vorsorge. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses übertragen diese mit Einwilligung des/der Arbeitnehmenden die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge auf die Unfallversicherungsträger bzw. die Vorsorgedienste. Ab diesem Zeitpunkt erhalten ehemals Arbeitnehmende von den Vorsorgediensten ein Angebot zur freiwilligen und kostenlosen Teilnahme an der nachgehenden Vorsorge. Die entstehenden Kosten werden von den Unfallversicherungsträgern übernommen.
Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. der Einrichtung ist eine (weitere) Meldung mit dem Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Dauer der Exposition im DGUV-Meldeportal vorzunehmen. Damit übertragen Arbeitgebende die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Vorsorge gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf den zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. den beauftragten Vorsorgedienst, sofern der oder die Arbeitnehmende eingewilligt hat.