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Ablauf der Vorsorge
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Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Beginn der gefährdenden Exposition im Sinne der ArbMedVV:
Der oder die Arbeitgebende veranlasst Pflichtvorsorge bzw. bietet Angebotsvorsorge an.
Ende der gefährdenden Exposition bei weiter bestehendem Beschäftigungsverhältnis:
Der oder die Arbeitgebende bietet wegen der stattgehabten Exposition nachgehende Vorsorge an.
Ende der Beschäftigung:
Der Vorsorgedienst übernimmt im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger die nachgehende Vorsorge.
Die Meldung an den Vorsorgedienst durch die Arbeitgebenden kann - bei vorliegendem Einverständnis der Versicherten - zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
Weitere Informationen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Anhang zur Verordnung