• Mehrere Kolben mit bunten Flüssigkeiten und Gefahrstoffsymbolen

Anlässe

Anlässe für nachgehende Vorsorge gemäß ArbMedVV:

  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
    • der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B (GHS) im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
    • die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B (GHS) im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen
  • Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i des Anhangs zur ArbMedVV

Anlässe für nachgehende Vorsorge können auch Tätigkeiten sein mit:

  • Exposition gegenüber fibrogenen Stäuben (Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten - Gesundheitsschutz Bergverordnung GesBergV)
  • Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - StrlSchV)