Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B (GHS) im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B (GHS) im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen
Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i des Anhangs zur ArbMedVV
Anlässe für nachgehende Vorsorge können auch Tätigkeiten sein mit:
Exposition gegenüber fibrogenen Stäuben (Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten - Gesundheitsschutz Bergverordnung GesBergV)
Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - StrlSchV)