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Ärztinnen/Ärzte

Die grundsätzlichen Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge, so auch in der nachgehenden Vorsorge, sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geregelt. Für die Bereiche Bergbau und Strahlenschutz gelten die Bestimmungen der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Für die Durchführung der nachgehenden Vorsorge werden entsprechend nach § 7 ArbMedVV bundesweit Ärztinnen und Ärzte mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragt.

"§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen."

Für den Umfang der nachgehenden Vorsorge bieten die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" eine Orientierung. Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen können nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen darüber hinaus weiterführende Beratungen und Untersuchungen durchführen, wenn dies im Einzelfall medizinisch begründet ist. Um eventuelle Irritationen bei der Rechnungsstellung zu vermeiden, sollten diese vor der Durchführung mit dem jeweiligen Kostenträger (Unfallversicherungsträger/Vorsorgedienst) abgestimmt werden.

Für die ärztlichen Leistungen, die ab 01. August 2022 im Rahmen der nachgehenden Vorsorge erbracht werden, erstatten die Unfallversicherungsträger und Vorsorgedienste die in nebenstehender Tabelle aufgeführten Gebühren. Für das erweiterte Vorsorgeangebot zur Früherkennung von Lungenkrebs im Rahmen der nachgehenden Vorsorge wird eine gesonderte Gebührentabelle angewandt. Diese finden Sie als Formular 206 hier.