Die Unfallversicherungsträger haben nach § 14 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Diesen Auftrag nehmen sie u.a. durch das Erarbeiten eines Vorschriften- und Regelwerkes wahr.
Dabei sind Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) nach § 15 SGB VII verbindliche autonome Rechtsnormen. Unterhalb dieser Vorschriftenebene existieren Regeln, Informationen und Grundsätze der DGUV zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit. Regeln geben in diesem Zusammenhang Empfehlungen zu konkreten Maßnahmen, Informationen enthalten unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen. Grundsätze definieren Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z.B. zur einheitlichen Durchführung von Prüfungen.