Fragen und Antworten (FAQ)

1. Allgemein

  • 1.1 Wie lange dauert ein Erste-Hilfe-Kurs?

    Der Umfang der Lehrgänge für Aus- bzw. Fortbildung betrieblicher Ersthelfer/-innen ist im DGUV-Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" festgelegt. Die Lehrgänge umfassen mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.

  • 1.2 Können Erste-Hilfe-Kurse auch online absolviert werden?

    Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.

  • 1.3 Können Personen mit einem Erste-Hilfe-Kurs aus dem Ausland als betriebliche Ersthelfende eingesetzt werden?

    Nein. Betriebliche Ersthelfende müssen von einer ermächtigten Ausbildungsstelle geschult worden sein (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Erste-Hilfe-Kurse aus dem Ausland können daher nicht anerkannt werden. Diese Regelung ist mit dem europäischem Recht zur Dienstleistungsfreiheit vereinbar (Art. 56 AEUV). Bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Qualifikation oder einem Beruf des Gesundheitswesens gelten andere Regelungen. Siehe hierzu Frage Nr. 6.2.

  • 1.4 Kann der Erste-Hilfe-Kurs auch in einer Fremdsprache abgehalten werden?

    Einzelne Ausbildungsstellen bieten Aus- oder Fortbildungen zum betrieblichen Ersthelfenden in einer Fremdsprache an. Folgende Vorgaben sind hier zu beachten:

    • der Unterricht muss weiterhin nach dem freigegebenen Leitfaden durchgeführt werden
    • der Erste Hilfe Kurs darf nicht in mehreren Sprachen abgehalten werden
    • die Teilnahmebescheinigung ist in Deutsch auszustellen

    Achtung: Gegebenenfalls können hier Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden, die nicht von den Unfallversicherungsträger übernommen werden.

  • 1.5 Sind Erste-Hilfe-Kurse für den Führerschein auch für den Betrieb gültig?

    Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfende bestellt werden, wenn

    • der Kurs nicht älter als 2 Jahre ist und
    • der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde.

    Alle ermächtigten Stellen finden Sie bei der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" der VBG. Hintergrundinformationen zu dem Thema können Sie in der Meldung Erste Hilfe für den Erwerb des Führerscheins – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nachlesen.

  • 1.6 Sind Ersthelfende im Falle einer betrieblichen Erste-Hilfe-Leistung gesetzlich unfallversichert?

    Ersthelfende sind während der Erstbetreuung einer verletzten Person gesetzlich gegen Unfälle versichert. Unabhängig vom Verkehrsmittel ist auch der notwendige Transport einer verletzten Person Teil der Ersten Hilfe. Dabei sind grundsätzlich sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte versichert, die Entscheidung erfolgt jedoch stets Einzelfall-bezogen. Daher trägt ggf. eine entsprechende Anweisung durch eine Führungskraft, die verletzte Person zu transportieren, zur Klarstellung bei.

  • 1.7 Dürfen Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer Medikamente verabreichen?

    Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer sind ausgebildete Laien, die erste Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Erste Hilfe durch Laien ist kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen, zu denen auch das Verabreichen von Medikamenten gehört. Daher ist die Gabe von Medikamenten an eine verletzte bzw. erkrankte Person durch betriebliche Ersthelfer grundsätzlich nicht vorgesehen.

    Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn eine hilfsbedürftige Person ein verschriebenes Medikament für die vorliegende Situation verordnet bekam. Dies könnte z.B. ein Bedarfsmedikament bei einem Asthmatiker, Herzpatienten oder Diabetiker sein. In diesem Falle kann die Verabreichung von Medikamenten in bestimmten Erste-Hilfe-Situationen angemessen erscheinen und der Ersthelfende kann die betroffene Person bei der Anwendung bzw. Einnahme unterstützen. Dies ließe sich als Assistenz bei der Anwendung verordneter Notfallmedikamente bezeichnen, und nicht als Gabe von Notfallmedikamenten.

    Eine Unterstützung bei der Medikamenten-Anwendung wäre daher im Einzelfall zu entscheiden, wobei immer folgende Bedingungen erfüllt sein müssten:

    1. Es muss klar geregelt sein, wann welches Medikament gegeben werden muss. Die Entscheidung trifft nicht der Ersthelfende, sondern vorab der Arzt. Bei Kindern muss eine schriftliche Vereinbarung mit den Sorgeberechtigen zur Gabe des Medikaments vorliegen. Bei Erwachsenen gibt es entweder eine schriftliche Vereinbarung oder die betroffene Person erteilt im Notfall eine eindeutige Anweisung zur Anwendung der Medikamente.
    2. Der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin ist unterwiesen (ggf. trainiert) im Umgang mit der Medikamentengabe oder wird von der betroffenen Person im Notfall eindeutig angeleitet.

    Dabei sind selbstverständlich die Einnahmevorschriften, Höchstdosis und mögliche Fehlanwendungen etc. zu beachten. Die Verantwortung bleibt bei der betroffenen Person. Im betrieblichen Kontext ist in jedem Falle der Rat des Betriebsarztes einzuholen.

2. Anzahl betrieblicher Ersthelfender

3. Organisation der Erste Hilfe

  • 3.1 Wie bestelle ich Ersthelferinnen und Ersthelfer?

    Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfenden.

    Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es ausserdem dies in Dokumenten zur Organisation des Unternehmens zu verankern.

  • 3.2 Welche Anforderungen / Voraussetzungen werden an die Ausbildung und Ernennung von Ersthelfenden gestellt?

    Grundsätzlich kann jede geeignete Person als Ersthelfer/in ausgebildet und benannt werden. Die Eignung umfasst dabei die individuellen Voraussetzungen, insbesondere persönliche, körperliche und geistige Aspekte. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich von der Eignung der Person überzeugen und dies bei der Entscheidung berücksichtigen. Aus Sicht des Fachbereiches sollte die Person für die Aufgabe des Ersthelfenden motiviert sein, wovon jedoch die Unterstützungspflichten der versicherten Person gemäß § 15 DGUV Vorschrift 1 nicht berührt werden.

    Denken Sie auch an folgende Personen:

    • sich selbst als Unternehmer (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung)
    • ausländische Arbeitnehmer
    • Führungskräfte
    • Sicherheitsfachkräfte bzw. Sicherheitsbeauftragte
    • neue Mitarbeiter/-innen
  • 3.3 Wer bildet Ersthelferinnen und Ersthelfer aus?

    Die von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Ausbildung der Ersthelfenden erfolgt durch eine dazu ermächtigte Stelle.

    Unter www.bg-qseh.de finden Sie die Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen.

  • 3.4 Wer unterstützt mich bei der Organisation der Ersten Hilfe?

    Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Unternehmen ist die Betriebsärztin / der Betriebsarzt. Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben. Unterstützung erfolgt auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit .
    Übrigens - bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe im Unternehmen steht natürlich auch der zuständige Unfallversicherungsträger mit seiner Präventionsabteilung zur Verfügung.

  • 3.5 Kann ich meine Erste-Hilfe-Pflichten delegieren?

    Vor allem in großen Betrieben ist es unumgänglich, einige Erste-Hilfe-Pflichten an geeignete Personen zu delegieren. In der Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe ist eine entsprechende Zuordnung (Wer soll welche Aufgaben übernehmen?) bereits berücksichtigt.
    Tipp: Sie sollten die übertragenen Aufgaben und Befugnisse schriftlich festhalten.

  • 3.6 Welche Folgen hat es, wenn die Vorschriften missachtet werden?

    Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte eine Beschäftigte / ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, könnte dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.

4. Fortbildung betrieblicher Ersthelfender

  • 4.1 Wann ist eine Fortbildung notwendig?

    Betriebliche Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausbildung.

  • 4.2 Welche Regelungen gibt es bei der Überschreitung der Fortbildungsfrist für Ersthelfende?

    Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist in Ausnahmefällen überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

    Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.

5. Kosten und Abrechnung der Ersten-Hilfe Aus- und Fortbildung

  • 5.1 Was kostet die Ausbildung?

    Die Teilnahmegebühren für die Standard-Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung tragen die Unfallversicherungsträger. Die Ausbildungsträger rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Die restlichen Kosten (z. B. Entgeltfortzahlung, Fahrkosten) trägt das Unternehmen.

  • 5.2 Welche Leistungen der Ausbildungsstellen sind durch die, von den Unfallversicherungsträger übernommen Lehrgangsgebühren abgedeckt?

    Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern für den "Standard-Lehrgang" übernommen.
    Der Standard-Lehrgang entsprechend § 23 SGB VII wird definiert durch § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 und dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe".
    Der Standard-Lehrgang beinhaltet insbesondere folgende Leistungen:

    • Fachaufsicht durch den verantwortlichen Arzt bzw. Ärztin,
    • Einsatz qualifizierter Lehrkräfte
    • Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung,
    • Bereitstellung von Lehrgangsräumen, ungeachtet der Frage, ob diese im Eigenbesitz bzw. extern angemietet oder auch kostenlos von beauftragenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden,
    • Bereitstellung der notwendigen Demonstrations- und Unterrichtsmittel (z.B. zwei Übungsgeräte zur Wiederbelebung) sowie deren Aufbereitung und Desinfektion
    • Bereitstellung geeigneter Medien,
    • Schulung bis maximal 20 Personen,
    • Aus- oder Fortbildung im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (Nettounterrichtsdauer: 405 Minuten); ferner sind mindestens drei Pausen im Umfang von mindestens 45 Minuten vorzusehen.
    • Aus- oder Fortbildungsinhalt richtet sich nach genehmigtem Leitfaden und Präsentation,
    • Zurverfügungstellung von Teilnehmerunterlagen,
    • Zurverfügungstellung einer Teilnahmebescheinigung,
    • Dokumentation des Lehrganges,
    • Abrechnung mit dem zuständigen UVT.

    Die Kosten für den Standard-Lehrgang werden in Form von Pauschgebühren abgedeckt. Mit der Pauschgebühr gelten alle Aufwendungen für den Standard-Lehrgang abgegolten. Zusätzliche Kosten können Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherungsträger für den Standard-Lehrgang nicht in Rechnung gestellt werden.

  • 5.3 Unter welchen Voraussetzungen können zusätzliche Gebühren zwischen dem beauftragenden Unternehmen und der ermächtigten Stelle vereinbart werden?

    Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin vom Standard-Lehrgang abgewichen werden soll und hieraus Mehrkosten entstehen, können diese mit dem Unternehmen abgerechnet werden. Voraussetzung ist ein zusätzlicher Vertrag zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und Unternehmen.

    Folgende Abweichungen ermöglichen den Abschluss eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages:

    • Inhouse-Kurse, die auf Wunsch des Unternehmens außerhalb der ermächtigten Stelle (z. B. im Unternehmen) stattfinden und hierdurch tatsächliche Mehrkosten entstehen (z.B. erhöhte Reisekosten für Dozenten gemäß Bundesreisekostengesetz). Inhouse-Schulungen für Kindergärten und Schulen sind von der Mehrkostenregelung ausgeschlossen!
    • Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von 12 Personen auf Wunsch des Unternehmens,
    • Zusatzleistungen die über die Standard-Leistungen hinausgehen bezüglich Übungs- und Demonstrationsmaterial, z. B. mehr als zwei Übungsgeräte zur Herz-Lungen- Wiederbelebung,
    • Aufteilung der Aus- und Fortbildungslehrgänge jeweils auf mehr als 1 Tag,
    • Abhalten des Kurses in einer Fremdsprache,
    • Aufwendungen für Lehrtätigkeiten im Ausland.
  • 5.4 Was ist bei der Vereinbarung von Gebühren für "Inhouse-Kurse" zu beachten?

    Grundsätzlich übernehmen die Unfallversicherungsträger die mit den ermächtigten Stellen vereinbarten Gebühren für den Standardkurs der Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung. Kosten für z. B. Entgeltfortzahlung sowie Fahrkosten der Beschäftigten trägt der Unternehmer. Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin der Kurs außerhalb der Räumlichkeiten der ermächtigten Stellen stattfinden soll und hieraus Mehrkosten entstehen, können diese zwischen Unternehmen und ermächtigter Stelle abgerechnet werden. Die Kurse können zum Beispiel in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder auch in einem Tagungszentrum stattfinden. Voraussetzung für die Abrechnung ist in diesem Falle ein zusätzlicher Vertrag zwischen ermächtigter Ausbildungsstelle und Unternehmen. Die Kosten müssen vom beauftragenden Unternehmen übernommen werden.

    Die Gebühren sind auf tatsächlich entstehende Mehrkosten begrenzt. Das können zum Beispiel Aufwendungen für Reisetätigkeiten der Lehrkraft nach Bundesreisekostengesetz sein. Es steht Unternehmen frei, sich die Mehrkosten nachweisen zu lassen.

    Wichtig ist, dass Unternehmen entsprechende Vergleichsangebote von ermächtigten Stellen einholen und im Vorfeld einer Zusage sorgfältig prüfen, um unerwartete Kosten im Nachgang zu vermeiden.

    Um zusätzliche Gebühren für den Erste-Hilfe-Kurs zu vermeiden, können Unternehmen einen Platz für einen Standard-Lehrgang buchen. Für diesen übernehmen die zuständigen Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren (vgl. FAQ Nr. 5.2).

    Kindergärten und Schulen sind von der Mehrkostenregelung für Inhouse-Kurse ausgeschlossen. Das heißt, diesen Einrichtungen können bei Standardkursen die auf deren Wunsch in ihren Räumlichkeiten stattfinden, keine Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

  • 5.5 Was ist bei Nichterscheinen angemeldeter Personen zu berücksichtigen?

    Die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die tatsächlich beim Lehrgang anwesend waren. Die ausbildenden ermächtigten Stellen sind berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen.

6. Erste-Hilfe-Kurs für Personen mit einem Beruf des Gesundheitswesens

  • 6.1 Werden die Kosten für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung für Personen mit einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens von den Unfallversicherungsträgern übernommen?

    Die Unfallversicherungsträger übernehmen nicht die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung für Personen, die sich in einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens (z.B. Altenpfleger/innen, Arzthelfer/Arzthelferinnen) befinden bzw. die Ausbildung abgeschlossen haben.

    Die Kosten für eine Erste-Hilfe-Fortbildung werden nicht für diesen Personenkreis übernommen, wenn sie an vergleichbaren beruflichen Fortbildungsveranstaltungen / Weiterqualifizierungsmaßnahmen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ist dies nicht der Fall muss auch dieser Personenkreis alle zwei Jahre an einer Erste-Hilfe-Fortbildung teilnehmen, um als Ersthelfender im Betrieb zur Verfügung zu stehen.

  • 6.2 Unter welchen Bedingungen gelten Personen mit einer Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens als fortgebildet in Erster Hilfe gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention?

    Wer jederzeit an einem Patienten Erste Hilfe leisten kann und muss, der ist natürlich auch in der Lage, ohne weitere Schulungs- und Trainingsmaßnahmen als betrieblicher Ersthelfender zu wirken.
    Schulungen oder auch Vortrags- und Übungsveranstaltungen zur Fortbildung in Erster Hilfe zielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens typischerweise auf die Versorgung von Patienten, die in eine unfall- oder krankheitsbedingte medizinische Notlage geraten sind. Derartige Schulungsmaßnahmen, zu denen auch Erste-Hilfe-Kurse gemäß den MDK-Anforderungen gehören können, sind in der Regel "vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen" im Sinne von § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1, da sie im Kontext mit der professionellen Kernkompetenz und dem Berufsalltag des fortzubildenden Personals beurteilt werden müssen. Die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift kann hier eben nicht einfach durch Formalkriterien wie Häufigkeit und Dauer der Schulungen überprüft werden. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich in Zweifelsfällen von der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt beraten lassen, dem wichtige Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Ersten Hilfe zukommen.

    Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier (PDF, 255 kB, nicht barrierefrei) .

7. Dokumentation von Erste Hilfe Leistungen

  • 7.1 Was muss dokumentiert werden?

    Aufgezeichnet werden müssen

    • der Name der verletzten beziehungsweise erkrankten Person,
    • Angaben zum Hergang des Unfalls beziehungsweise des Gesundheitsschadens (Datum/Uhrzeit, Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung),
    • Namen der Zeugen,
    • Erste-Hilfe-Leistung (Datum/Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen),
    • der Name des Ersthelfers bzw. der Ersthelferin.
  • 7.2 Wie muss dokumentiert werden?

    Die DGUV Vorschrift 1 lässt offen, in welcher Form die Erfassung der zu dokumentierenden Daten zu erfolgen hat. Es steht dem Unternehmen frei, ob die Aufzeichnungen in einem Meldeblock (zum Beispiel DGUV Information 204-021) oder im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung vorgenommen werden.

  • 7.3 Wer sollte die Dokumentation vornehmen?

    Es ist dem Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation beauftragt werden soll. Sinnvoll erscheint es, eine zentrale Stelle damit zu betrauen, zum Beispiel Personalabteilung, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ersthelferin / Ersthelfer. Die Aufzeichnungen sind in jedem Fall vertraulich zu behandeln, das heißt vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Dazu sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen.

    Wird die Dokumentation in elektronischer Form geführt, ist durch technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur Berechtigte darauf Zugriff haben.

  • 7.4 Wozu muss dokumentiert werden?

    Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung oder Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- beziehungsweise aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn zum Beispiel Spätfolgen eintreten sollten. Ferner stellen die Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen auch eine Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen dar, die vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind. Dazu bietet es sich an, die Dokumentationen regelmäßig in der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses zu bewerten.

  • 7.5 Was muss bei einer elektronischen Dokumentation beachtet werden?

    Hierbei müssen die Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit vollumfänglich berücksichtigt werden. Ferner ist durch entsprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass zur Bearbeitung nur berechtigte Personen Zugriff auf das digitale Verbandbuch haben (Ablage, Unfallanalyse, Auswertungen etc). Beispielsweise kann ein digitales Verbandbuch im Innendienst über das Intranet und im Außendienst über digitale Endgeräte zur Verfügung gestellt werden. Ein Vorteil ist, dass die Daten in "Echtzeit" geliefert werden können; auch die Auswertungen gestalten sich einfacher.

  • 7.6 Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

    Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Nach fünf Jahren müssen die Dokumente datenschutzgerecht entsorgt werden. Das Verbandbuch wird fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung, die Einzeldokumente des Meldeblockes bzw. Einträge in digitale Verzeichnisse sind jeweils nach fünf Jahren zu vernichten.

8. Erste Hilfe Material

  • 8.1 Wie oft müssen die Verbandkästen geprüft bzw. aufgefüllt werden?

    Art und Menge des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Mitarbeitenden in Unternehmen und den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen. Jedoch können auch organisatorische Aspekte wie z.B. räumliche Gegebenheiten eine Rolle spielen. In der betrieblichen Praxis hat es sich bewährt, z.B. Ersthelfer/-innen mit einer regelmäßigen Überprüfung der Inhalts der Verbandkästen zu betrauen. Insbesondere diese Personen haben gewöhnlich einen guten Überblick über den Verbrauch an Erste-Hilfe-Material und können bedarfsbezogen das Auffüllen veranlassen.

9. Transport von Betroffenen

  • 9.1 Wie kann eine verletzte Person nach einem Arbeitsunfall zum D-Arzt oder ins Krankenhaus kommen? Muss es immer ein Rettungswagen sein?

    Grundsätzlich ist die Unternehmerin / der Unternehmer verpflichtet, den sachkundigen Transport einer verletzten Person und ggf. die Vorstellung bei einer Durchgangsärztin / einem Durchgangsarzt sicherzustellen. Ob der Transport durch den Rettungsdienst erfolgen muss, hängt von der jeweiligen Situation ab. In der Praxis ist es sinnvoll, den/die Ersthelfenden in die Entscheidung über die Art des Transports zum Arzt oder in die Klinik einzubeziehen.

    Ist es gesundheitlich unbedenklich, z.B. bei leichten Verletzungen wie kleinen Schürf-/Schnittwunden, leichten Prellungen o.ä., kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Bei der Wahl des Transportmittels sollte außer der Art der Verletzung auch die Entfernung zum behandelnden Arzt berücksichtigt werden. Bei schweren Verletzungen oder im Zweifelsfall ist der Rettungsdienst zu rufen.

10. Automatisierte Defibrillation

  • 10.1 Was sollte ein Betrieb bedenken, der sich einen Automatisierten Defibrillator anschaffen möchte?

    Weder für eine bestimmte Branche noch ab einer bestimmten Betriebsgröße sind Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) vorgeschrieben. Die Entscheidung trifft jeder Betrieb auf Grundlage seiner spezifischen Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten die Größe des Betriebes, die Anzahl und das Alter der Beschäftigten, der Publikumsverkehr oder besondere Gefährdungen wie z. B. durch Strom berücksichtigt werden. Auch wenn ein AED grundsätzlich durch jede Person angewendet werden kann, sollte die praktische Anwendung vom AED im Unternehmen vorzugsweise durch Ersthelferinnen und Ersthelfer erfolgen.

  • 10.2 Mit welchen Kosten und Folgekosten müssen Betriebe rechnen?

    Neben den reinen Gerätepreisen sollten bei der Anschaffung die Folgekosten für das Zubehör (z.B. Elektroden), die Datenaufzeichnung, die Wartung etc. berücksichtigt werden. AED werden in Deutschland ab einem Preis von ca. 900 € angeboten. Zu den Folgekosten können keine generellen Angaben gemacht werden, da diese vom individuellen Servicevertrag abhängig sind.

  • 10.3 Gibt es auch finanzielle Förderungen zur Anschaffung?

    Finanzielle Förderungsmöglichkeiten zur Anschaffung von AED gibt es über Stiftungen, aber auch über diverse öffentliche Projekte. Im Bereich der Unfallversicherungsträger kann die Anschaffung von AED im Betrieb gegebenenfalls über ein Prämienverfahren gefördert werden.

  • 10.4 Wo können sich Arbeitgeber über Hersteller informieren?

    In Deutschland werden von verschiedenen Firmen Geräte zur Automatisierten Externen Defibrillation angeboten. Eine Liste mit möglichen Bezugsquellen finden Sie in unserer Publikationsdatenbank. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und nimmt auch keine Wertung vor.

  • 10.5 Kann man bei der Anwendung eines AED etwas falsch machen?

    Bei den Automatisierten Defibrillatoren handelt es sich um sehr einfach und sicher zu bedienende Geräte. Durch klare Sprachansagen und Piktogramme wird die Bedienung erleichtert. Eine versehentliche oder falsche Schockabgabe allein durch die Anwenderin / den Anwender ist ausgeschlossen, da der AED selbstständig über die Abgabe des Elektroschocks entscheidet.

  • 10.6 Können Personen, die mit einem Defibrillator helfen wollten, selbst zu Schaden kommen?

    Die Einhaltung einfacher Regeln und die deutliche akustische Warnung des Gerätes - dass niemand den Betroffenen oder die Betroffene vor der Schockabgabe berühren darf - gewährleisten ein hohes Sicherheitsniveau für die Anwenderin / den Anwender.

  • 10.7 Wie kann ein Betrieb, der einen Defibrillator angeschafft hat, dafür sorgen, dass die Beschäftigten tatsächlich im Notfall zum Defibrillator greifen und helfen?

    Der wichtigste Faktor, die Hemmschwelle abzusenken, ist einen AED in die Übung der Wiederbelebungsmaßnahme einzubinden. Dies geschieht in erster Linie durch Information, aber auch praktisches Üben. Deshalb wurde das Thema "AED" fester Bestandteil der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung. Aber auch Informationsveranstaltungen und Unterweisungen im Unternehmen zum Thema AED tragen dazu bei, die Anwendung eines AED im Notfall zu fördern.

  • 10.8 Gibt es eine Einweisungspflicht durch den Hersteller für Ersthelferinnen und Ersthelfer?

    Eine Einweisungspflicht durch den Hersteller für Ersthelferinnen und Ersthelfer bzw. weitere Laienhelfer gibt es auf Basis der aktuellen Medizinprodukte-Betreiberverordnung nicht mehr.

    Unberührt davon besteht die Einweisungspflicht für eine vom Betreiber beauftragte Person im Unternehmen.
    Ein entsprechendes Bestellformular finden Sie hier (PDF, 507 kB, nicht barrierefrei) .

  • 10.9 Wie sollte der Defibrillator in die betrieblichen Unterweisungen der Ersthelferinnen und Ersthelfer im Rahmen der Erste-Hilfe-Aus-und Fortbildung einbezogen werden?

    In der Erste Hilfe-Aus- und Fortbildung werden der Einsatz des AED und die generelle Bedienung der Geräte besprochen und trainiert. Zusätzlich müssen alle betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer über die genauen betriebsspezifischen Besonderheiten unterwiesen werden. Die Unterweisung enthält Informationen zum Beispiel über gerätespezifische Details, besondere Einsatzszenarien, mögliche Wechselwirkungen beim Einsatz des AED mit Maschinen/Anlagen und die Einbindung der Defibrillation in das betriebliche Notfallmanagement.

    Die Unterweisung wird daher üblicherweise unabhängig von der Aus- oder Fortbildung der Ersthelfenden im Betrieb durchgeführt. Sie muss mindestens jährlich durchgeführt werden. Mit der Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 kann der Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Personen beauftragen, zum Beispiel der Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt, die mit der Wartung/Pflege des AED beauftragte Person oder medizinisches Personal.

  • 10.10 In welchen Abständen müssen sicherheitstechnische Kontrollen durchgeführt werden?

    Sicherheitstechnische Kontrollen sind bei AED spätestens alle zwei Jahre durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. AED für den öffentlichen Raum sind von dieser Regelung ausgenommen, wenn das Gerät selbsttestend ist und regelmäßige Sichtprüfungen vorgenommen werden. Die sicherheitstechnische Kontrolle muss von einer Person, einem Betrieb oder einer Einrichtung nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Hierzu müssen z.B. Prüf- und Messeinrichtungen vorhanden sein. Informationen und Hinweise zu geeignten Prüfstellen stellt der Hersteller oder der Vertreiber des AED-Gerätes zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im § 11 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung beim Bundesministerium für Gesundheit.