Erste-Hilfe-Kurse: Hierauf sollten Betriebe achten

Kalenderblatt mit Eintragung Erste-Hilfe-Kurs

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Betriebliche Ersthelfende müssen von einer ermächtigten Ausbildungsstelle geschult werden. Nur dann entspricht die erworbene Qualifikation im Kontext der Ersten Hilfe im Betrieb den Anforderungen des § 26 DGUV Vorschrift 1. Ausnahmen stellen Personen mit sanitätsdienstlicher, rettungsdienstlicher Qualifikation oder einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens dar. Für alle anderen gilt: Die Aus- oder Fortbildung in Erster Hilfe muss bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle absolviert werden.

Im Internet finden sich viele Angebote, die mit einer Schulung in Erster Hilfe werben, jedoch die erforderlichen Voraussetzungen nicht immer erfüllen. Die Nutzung dieser Angebote stellt keine Qualifikation zum betrieblichen Ersthelfenden sicher. Demnach ist auch keine Kostenübernahme durch den zuständigen Unfallversicherungsträger möglich. Worauf kommt es also bei Erste-Hilfe-Kursen für Betriebe an?

Darf die Ausbildungsstelle betriebliche Ersthelfende schulen?

Prüfen Sie bei Angeboten zu Erste-Hilfe-Kursen, ob die ausbildende Stelle von der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) ermächtigt ist. Das können Sie jederzeit hier. Die Datenbank ist stets aktuell und vollständig.

Welche Angebotskonditionen gelten?

Am besten stellen Sie direkt am Anfang klar, dass Sie einen Kurs für betriebliche Ersthelfende buchen möchten. Eine mögliche Kostenübernahme klären Sie mit Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Passende Ansprechpersonen finden Sie in unseren Informationen zur Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Kurse. Zusatzkosten für sogenannte Inhouse-Kurse, die auf Ihren Wunsch zum Beispiel direkt bei Ihnen im Unternehmen stattfinden, dürfen von ermächtigten Ausbildungsstellen veranschlagt werden. Stimmen Sie die Rahmenbedingungen im Vorfeld des Kurses mit der Ausbildungsstelle ab, damit im Nachgang keine unerwarteten Kosten auf Sie zukommen. Informationen finden Sie in unseren FAQ’s für Unternehmen in der Rubrik Nummer 5.

Achten Sie also vor einer verbindlichen Buchung auf die genauen Angebotskonditionen, die zum Beispiel in den AGB’s geregelt sind. Dazu gehört insbesondere auch die Festlegung von Stornogebühren, die Sie bei Absagen (z.B. wegen Krankheit) als Unternehmen tragen müssen.


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Beispiel für eine Teilnahmebescheinigung

Was muss auf der Teilnahmebescheinigung stehen?

Jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin erhält von der ermächtigten Ausbildungsstelle eine Teilnahmebescheinigung. Diese muss folgende Angaben enthalten:


  • Titel: Bescheinigung über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildung für betriebliche Ersthelfende/oder an der Ersten-Hilfe- Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
  • Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten (Nettounterrichtsdauer 9 x 45 Minuten)
  • Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden
  • Datum und zeitlicher Verlauf der Schulungsmaßnahme
  • Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme
  • Name der durchführenden Lehrkraft
  • Vermerk über die Aushändigung der Teilnehmerunterlage
  • Registriernummer der Veranstaltung
  • Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle
  • Ort, Datum und Unterschrift der Lehrkraft

Ermächtigte Stellen können die Teilnahmebescheinigung mit ihrem eigenen Logo und in eigenem Design verwenden. Die oben genannten Angaben müssen allerdings immer enthalten sein. Fehlen Angaben, sollten Sie das hinterfragen und in Zweifelsfällen die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH) kontaktieren.

Welche Fortbildungsfrist gilt es zu beachten?

Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass betriebliche Ersthelfende in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Es empfiehlt sich daher, sich direkt nach dem Kurs einen Erinnerungstermin zu notieren, um die nächste Fortbildung nicht zu versäumen.