G20-G26 Extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen
Diagnosen
Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?
Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen
War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?
Herbizide, Fungizide oder Insektizide wurden langjährig (100 ggf. trendkorrigierte Anwendungstage), häufig und selbst angewendet (eigene Vor- und Nacharbeit der Pestizid-Ausbringung oder eigene Pestizid-Ausbringung oder eigene Störungsbeseitigung im Rahmen der Pestizid-Ausbringungen).
Beispiele:
Anwendungstag:
Besonders relevante Tätigkeiten, sind solche, bei denen es zu einer dermalen und/oder inhalativen Exposition kommen kann. Mindestens eine der folgenden Tätigkeiten muss selbst ausgeübt worden sein, unabhängig von der Tätigkeitsdauer an diesem Tag:
Tätigkeiten:
Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, besteht der Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII. Grundlage stellt die entsprechende Wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dar. Die Anzeige eines Verdachtes einer Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erfordert die Zustimmung der versicherten Person, daher holen Sie bitte vor Erstattung einer Verdachtsanzeige das Einverständnis der versicherten Person ein und dokumentieren dies in der Anzeige. Die Anzeige kann grundsätzlich formlos oder mit dem entsprechenden Formtext für die Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) (DOC, 107 kB) erfolgen.
Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII |
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .
Weitere Informationen
Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.
Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.
In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.