Bei allen ärztlichen Tätigkeiten kann sich der Verdacht einer Berufskrankheit (BK) ergeben. Alle Ärztinnen und Ärzte haben die Pflicht, den begründeten Verdacht auf eine BK mitzuteilen. Dies gilt für den ambulant ebenso wie für den stationär tätigen Arzt. Hierfür benutzen Sie das Formular Ärztliche Anzeige bei Verdacht einer Berufskrankheit.
Melden Sie den BK-Verdacht bitte an den Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse). Sie können auch eine Landesbehörde (=, die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle), informieren. Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers richtet sich nach dem Unternehmen, in dem die erkrankte Person zuletzt gefährdet tätig war. Im Zweifel können Sie sich bei unserer Infoline informieren, an welchen Träger Sie die Meldung richten.
Die Unfallversicherungsträger sollen jede Krankheit überprüfen können, bei der ein begründeter Verdacht einer BK besteht. Es ist dagegen nicht sinnvoll, durch unbegründete BK-Meldungen bei den Betroffenen falsche Erwartungen zu wecken und hohen Prüfaufwand bei den Unfallversicherungsträgern zu verursachen. Deshalb finden Sie hier die notwendigen Informationen, um einen begründeten Verdacht zu melden.
Bitte fragen Sie die erkrankte Person nach arbeitsbedingten Belastungen bzw. Einwirkungen, die Ursache der Erkrankung sein können (Arbeitsanamnese). Dies gilt für alle Erkrankungen, die als BK in Betracht kommen. Die BKen sind in der Berufskrankheitenliste aufgeführt. Ob eine Erkrankung in der Berufskrankheitenliste enthalten ist, erfahren Sie, wenn Sie auf der Startseite die Verschlüsselung nach ICD-10 oder eine geläufige Bezeichnung der Erkrankung eingeben. So erhalten Sie zu der spezifischen Krankheit die Informationen und Arbeitshilfen, die für die BK-Meldung wichtig sind. Auch ohne Einverständnis der erkrankten Person sind Sie verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der BK-Liste zu melden.
Bitte melden Sie aber auch den begründeten Verdacht auf Erkrankungen, wenn eine Anerkennung und Entschädigung "wie eine Berufskrankheit" in Betracht kommt (§ 9 Abs.2 Sozialgesetzbuch SGB VII). Dies sind insbesondere Erkrankungen, die noch nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen sind, aber auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales in diese Liste aufgenommen werden sollen. Welche Erkrankungen dies sind, erfahren Sie hier.
Auch darüber hinaus können Sie begründete Verdachtsfälle melden, wenn einer Anerkennung und Entschädigung "wie eine Berufskrankheit" in Betracht kommt. In diesen beiden Fällen dürfen Sie den BK-Verdacht nur mit Einverständnis der erkrankten Person melden.