Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Bundesländer (unterschiedliche Bezeichnungen, z.B. Staatlicher Gewerbearzt, Landesamt für Arbeitsschutz) wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten mit (§ 9 Abs. 6, 7 und 9 Sozialgesetzbuch - SGB - VII). Das gilt auch für Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind.
Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines BK-Verfahrens unverzüglich schriftlich zu unterrichten und am weiteren Verfahren zu beteiligen. Gesetzliche Grundlage ist § 4 der Berufskrankheitenverordnung.