Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei der Entscheidung, welche Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden. Wenn seine Prüfung ergibt, dass eine Krankheit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 – Sozialgesetzbuch – SGB VII erfüllt, empfiehlt er, sie in die Liste aufzunehmen, und erstellt hierzu eine wissenschaftliche Begründung. Neue Erkenntnisse zu einer bereits bestehenden Berufskrankheit kann er in einer wissenschaftlichen Stellungnahme bekanntgeben.
Die Merkblätter für die ärztliche Untersuchung zu den Berufskrankheiten wurden bis 2009 vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim BMAS erarbeitet und vom BMAS bekanntgemacht. Sie werden seitdem weder für neue Berufskrankheiten erstellt noch für vorhandene Berufskrankheiten gepflegt. Daher geben sie den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wieder.