Wenn eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten ist, eröffnet § 9 Abs. 2 SGB VII die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen. Dazu müssen allerdings neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Sie müssen belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken. Der bloße Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit reicht allein nicht aus, um die Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu können. Die Anzeige eines Verdachtes einer Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erfordert die Zustimmung der versicherten Person.