BK 2115

G20-G26 Extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • G24.2 Idiopathische nichtfamiliäre Dystonie
  • G24.9 Dystonie, nicht näher bezeichnet

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Langjähriges repetitives und intensives Musizieren bei Instrumentalmusikern auf professionellem Niveau, d.h. meist mehr als ca. 5.000 Stunden, in der Regel 10.000 Stunden Gesamtspielzeit.


Beispiele:

Folgende Instrumentalmusiker können mit folgenden Körperregionen betroffen sein:

  • Tasteninstrumenten (Pianisten, Organisten, Akkordeonisten)
    betroffene Körperregion: linke oder rechte Hand oder beide Hände
  • Zupfinstrumenten (Gitarristen, E-Bass)
    betroffene Körperregion: die Greifhand (meist links) oder die Schlaghand (meist rechts)
  • Streichinstrumenten (Geige, Bratsche, Cello, Kontrabass)
    betroffene Körperregion: Finger der linken Hand oder das linke Handgelenk oder die Arm- und Schultermuskulatur des rechten Bogenarms
  • Holzblasinstrumenten
    betroffene Körperregion: die Finger wie auch die Ansatzmuskulatur
  • Blechblasinstrumenten
    betroffene Körperregion: Ansatzmuskulatur und die Zungenmuskulatur
  • Perkussionsinstrumenten
    betroffene Körperregion: meist die Unterarmmuskeln betroffen, gelegentlich auch die Beinmuskulatur (beim Drumsetspiel)

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 2115

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.

Link zur Wissenschaftlichen Begründung