F00-F09 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen
G20-G26 Extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen
G40-G47 Episodische und paroxysmale Krankheiten des Nervensystems
G60-G64 Polyneuropathien und sonstige Krankheiten des peripheren Nervensystems
G70-G73 Krankheiten im Bereich der neuromuskulären Synapse und des Muskels
G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems
L80-L99 Sonstige Krankheiten der Haut und der Unterhaut
R00-R09 Symptome, die das Kreislaufsystem und das Atmungssystem betreffen
R40-R46 Symptome, die das Erkennungs- und Wahrnehmungsvermögen, die Stimmung und das Verhalten betreffen
R50-R69 Allgemeinsymptome
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen
Diagnosen
Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?
Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen
War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?
Beispiele:
Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine
Berufskrankheit Nr. 1305 |
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .
Weitere Informationen
Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.
Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.
In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.