F90-F98 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
G20-G26 Extrapyramidale Krankheiten und Bewegungsstörungen
G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
K00-K14 Krankheiten der Mundhöhle, der Speicheldrüsen und der Kiefer
K50-K52 Nichtinfektiöse Enteritis und Kolitis
K70-K77 Krankheiten der Leber
L20-L30 Dermatitis und Ekzem
N25-N29 Sonstige Krankheiten der Niere und des Ureters
R10-R19 Symptome, die das Verdauungssystem und das Abdomen betreffen
R30-R39 Symptome, die das Harnsystem betreffen
R47-R49 Symptome, die die Sprache und die Stimme betreffen
R50-R69 Allgemeinsymptome
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen
Diagnosen
Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?
Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen
War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?
Beispiele:
Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine
Berufskrankheit Nr. 1102 |
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .
Weitere Informationen
Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.
Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.
In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.