BK 1303

D70-D77 Sonstige Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
G90-G99 Sonstige Krankheiten des Nervensystems
R00-R09 Symptome, die das Kreislaufsystem und das Atmungssystem betreffen
R50-R69 Allgemeinsymptome
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • R09.2 Atemstillstand
  • R53 Unwohlsein und Ermüdung
  • T52 Toxische Wirkung von organischen Lösungsmitteln

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Benzol, seine Homologe oder Styrol


Beispiele:

  • Rohöl
  • aus Rohöl hergestellte Kohlenwasserstoffgemische wie z. B. Benzine, Petroleum sowie Brenn- und Treibstoffgemische
  • Destillation von Steinkohlenteer in Kokereien und Gasanstalten
  • Verwendung
    • als Extraktions-, Entfettungs-, Reinigungs- und Lösemittel
    • beim Lackieren im Tauch-, Streich- und Spritzverfahren
    • bei der Entfernung von Lacken und Farben
    • beim Abbeizen
    • bei der Herstellung von Kunststoffen und Putzmitteln
    • als Lösemittel für Druckfarben und Gummi
    • beim Vulkanisieren
    • beim Kleben, z. B. von Schuhen und Booten
    • als Ausgangsmaterial für chemische Synthesen
  • Styrol
  • Herstellung von Polystyrol und Polyester
  • Produktion von synthetischem Gummi
  • Lösungsmittel z. B. bei Laminierungsverfahren
  • Verwendung von ungesättigten Polyesterharzen (UP-Harze) z. B. zur Herstellung von Platten und Behältern, von Steinimitationen, Sportbooten und Fahrzeugteilen
  • Depolymerisation von Polyester- und Polystyrolprodukten bei Temperaturen von über 100°C

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1303

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.