BK 4109

C30-C39 Bösartige Neubildungen der Atmungsorgane und sonstiger intrathorakaler Organe
D37-D48 Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C30.0 Bösartige Neubildung der Nasenhöhle
  • C31 Bösartige Neubildung der Nasennebenhöhlen
  • C32 Bösartige Neubildung des Larynx
  • C34 Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
  • D38.1 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Trachea, Bronchus und Lunge

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Nickel oder seine Verbindungen


Beispiele:

  • Herstellung von Nickelstählen und Nickelbasislegierungen -Aufbereitung und Verarbeitung von Nickelerzen zu Nickel oder Nickelverbindungen im Bereich der Raffination einschließlich Wartung von Produktionsanlagen.
  • Elektrolytische Abscheidung von Nickel unter Verwendung unlöslicher Anoden
  • Herstellung von Nickel nach dem MOND-Verfahren
  • Herstellen und Verarbeiten von Nickel und Nickelverbindungen in Pulverform
  • Herstellen nickelhaltiger Akkumulatoren und Magnete
  • Lichtbogenschweißen mit nickelhaltigen Zusatzwerkstoffen
  • Plasmaschneiden von nickelhaltigen Werkstoffen
  • Thermisches Spritzen (Flamm-, Lichtbogen-, Plasmaspritzen) mit nickelhaltigen Spritzzusätzen
  • Schleifen von nickelhaltigen Werkstoffen
  • Elektrogalvanisation (elektrolytisches Vernickeln von z. B. Eisenoberflächen)
  • Plattieren (mechanisches Vernickeln)
  • Verwendung von feinverteiltem Nickel als großtechnischer Katalysator in der organischen Chemie (z. B. bei der Fetthärtung).

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 4109

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.