C30-C39 Bösartige Neubildungen der Atmungsorgane und sonstiger intrathorakaler Organe
H10-H13 Affektionen der Konjunktiva
J30-J39 Sonstige Krankheiten der oberen Atemwege
J40-J47 Chronische Krankheiten der unteren Atemwege
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
J80-J84 Sonstige Krankheiten der Atmungsorgane, die hauptsächlich das Interstitium betreffen
K20-K31 Krankheiten des Ösophagus, des Magens und des Duodenums
K50-K52 Nichtinfektiöse Enteritis und Kolitis
L80-L99 Sonstige Krankheiten der Haut und der Unterhaut
N25-N29 Sonstige Krankheiten der Niere und des Ureters
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen
Diagnosen
Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?
Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen
War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?
Beispiele:
Als Gefahrenquellen für Chrom(VI) sind bekannt:
Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine
Berufskrankheit Nr. 1103 |
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .
Weitere Informationen
Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.
Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.
In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.