Rechtliche Vorgaben zum Gehörschutz
Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht nach Arbeitsschutzgesetz die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot). Als Maßstab dient dabei der Stand der Technik. Wird einer der oberen Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung überschritten, hat der Unternehmer ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufzustellen und durchzuführen.
Lassen sich Lärmbelastungen nicht vermeiden, ist geeigneter Gehörschutz auszuwählen. Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten Gehörschutz anbieten, wenn die unteren Auslösewerte der Exposition überschritten sind (LEX,8h > 80 dB(A) bzw. LpC,peak > 135 dB(C)). Ab Erreichen der oberen Auslösewerte muss der Gehörschutz bestimmungsgemäß verwendet werden (LEX,8h ≥ 85 dB(A) bzw. LpC,peak ≥ 137 dB(C)).
Der Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die maximal zulässigen Expositionswerte am Ohr unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes eingehalten werden. Für den Restpegel L’ am Ohr muss also gelten: L’EX,8h ≤ 85 dB(A) bzw. L’pC,peak ≤ 137 dB(C). Für die Berechnung des Restpegels am Ohr wird in Deutschland standardmäßig der HML-Check verwendet. Es ist zuerst zu ermitteln, ob das Geräusch am Arbeitsplatz eher hoch-/mittelfrequent (HM-Klasse) oder tieffrequent (L-Klasse) ist. Dementsprechend wird der M-Wert oder der L-Wert des Gehörschützers als Dämmwert verwendet.
Zusätzlich müssen Praxisabschläge als Korrekturwerte berücksichtigt werden. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass im betrieblichen Einsatz meist nicht die Dämmwerte erreicht werden, die bei der Baumusterprüfung des Gehörschutzes ermittelt wurden. Grund sind neben Alterung und Verschmutzung der Produkte hauptsächlich Fehler oder Nachlässigkeiten beim Ein- oder Aufsetzen der Gehörschützer.
Nähere Erläuterungen zum HML-Check mit Praxisabschlägen finden sich in der DGUV Regel 112-194 (bisher: BGR/GUV-R 194) und der DGUV Information 212-024 (bisher: BGI/GUV-I 5024). Dieses Auswahlverfahren liegt auch dem IFA-Auswahlprogramm (siehe unten) und der IFA-Positivliste in der DGUV Regel 112-194 zugrunde.
Für individuell nach dem Ohrkanal des Trägers geformte Gehörschutz-Otoplastiken fordern sowohl die DGUV-Schriften als auch die staatlichen Technischen Regeln Lärm zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Abschnitt 6.2.3) eine Funktionskontrolle bei der Auslieferung (innerhalb von sechs Monaten) und danach regelmäßig wiederkehrend mindestens alle drei Jahre. Nur so kann individuell der korrekte Sitz der Otoplastik gewährleistet werden und damit die Schalldämmung, die bei der Baumusterprüfung ermittelt wurde und in der Benutzerinformation für das Produkt dokumentiert ist. Eine ausführliche Darstellung dieses Themas findet sich im Informationsmodul des Sachgebietes Gehörschutz im Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV ( Modul herunterladen (PDF, 56 kB, nicht barrierefrei) ).