Die Qualitätssicherung bei betrieblichen Geräuschmessungen erfordert eine regelmäßige Prüfung der eingesetzten Schallpegelmesser. Wenn die Geräte zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt sind, müssen sie zugelassen und geeicht sein – siehe § 1 Abs. 1 Nr. 11 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist.
Das IFA bietet daher in Zusammenarbeit mit dem Eichamt Dortmund den Unfallversicherungsträgern die Möglichkeit, ihre im Arbeitsschutz eingesetzten Schallpegelmessgeräte amtlich eichen zu lassen. Die Eichdirektion Köln hat das IFA als Eichabfertigungsstelle anerkannt. Voraussetzung für die amtliche Eichung eines Schallmessgerätes ist eine Bauartprüfung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Die baumustergeprüften oder bauartzugelassenen und damit eichfähigen Schallpegelmesser lassen sich einer Auflistung auf der Homepage der PTB (PDF, 328 KB) entnehmen. Für Schallpegelmesser, die nicht der Eichpflicht unterliegen, wird eine IFA-Einzelprüfung angeboten, die vom Prüfumfang und den angesetzten Fehlergrenzen mit der Eichung identisch ist. Grundlage der Prüfung sind jeweils die anzuwendenden Schallpegelmessgerätenormen, z. B. DIN EN 60651, DIN EN 60804 und DIN EN 61672.
Einzelprüfungen von Schallpegelmessgeräten bearbeitet das IFA ohne Terminvergabe zeitnah innerhalb von 2 bis 3 Wochen.
Für Eichungen müssen hingegen gesonderte Termine telefonisch oder schriftlich abgesprochen werden. Nach einer schriftlichen Bestätigung Ihres Eichtermins ist das Gerät zum genannten Termin mit einem Auftragsschreiben zur Eichung einzusenden.
Stephan Schlimbach (Laborleiter)
Stefan Werner
Arbeitsgestaltung, Physikalische Einwirkungen
Tel.: +49 30 13001-3426
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