Gliederung:
Allgemeine Fragen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973
In den offiziellen Abstimmungen zwischen BMAS, Ländern und DGUV wird für Fachkraft für Arbeitssicherheit das Kürzel Sifa verwendet.
Nein. Anrechenbare Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2.
Allgemeine Fragen zur DGUV Vorschrift 2
Die Vorschrift vereinheitlicht die bisher unterschiedlichen Regelungen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Die Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten wird grundlegend reformiert und stärker an den individuellen Bedingungen der einzelnen Betriebe ausgerichtet.
Die bei den Berufsgenossenschaften eingeführten Regelungen zur Kleinbetriebsbetreuung treten auch bei den Unfallkassen in Kraft.
Vorteile sind:
mehr betrieblicher Ausgestaltungsspielraum,
Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe,
Berücksichtigung der individuellen betrieblichen Gefährdungen und Verhältnisse,
Betreuungsinhalte statt Einsatzzeiten stehen im Vordergrund.
Übergangsfristen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Die alternative bedarfsorientierte Betreuung nach Anlage 3 tritt bei den Unfallkassen erst zum 01.01.2013 in Kraft.
Das Jahr 2011 sollte für eine Umstellung auf die Anforderungen gemäß DGUV Vorschrift 2 genutzt werden.
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist.
Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten, nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Die Vorschriften der UV-Träger enthalten hierzu Beispiele in den Anhängen.
Hinweise hierzu gibt der zuständige UV-Träger.
UV-Träger und staatliche Arbeitsschutzverwaltungen gehen davon aus, dass die Vorschrift zunächst in den Betrieben umgesetzt werden muss und deshalb im Jahr 2011 die Beratung zu geänderten Anforderungen im Vordergrund steht.
Schüler, Studenten und Kita-Kinder werden beim Besuch der Bildungseinrichtungen durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) nicht erfasst. Daher ist für diesen Personenkreis keine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung vorzusehen. Es sind allerdings für die Beschäftigten der Bildungseinrichtungen zusätzliche betriebsspezifische Einsatzzeiten denkbar, wenn von den genannten Gruppen zusätzliche Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen (z. B. Studenten in chemischen Laboratorien von Universitäten).
Wenn Betreute in Behindertenwerkstätten arbeiten, gelten sie als Beschäftigte, für die eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung vorzusehen ist.
Ja. Für Leiharbeitnehmer/innen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleiherbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer/innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.
Ansprechpartner für die Umsetzung im Betrieb sind Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwendungsbereich des ASiG ausdrücklich auf "Beschäftigte", nicht auf "Versicherte". Dies führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV Vorschrift 2 (und damit auch das ASiG) im Bereich der ehrenamtlich Tätigen keine Anwendung findet.
Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation und sonstigen Gegebenheiten, um die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs. Damit wird der individuellen betrieblichen Situation Rechnung getragen.
Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten und Aufgaben in der Vorschrift vorgegeben. Ergänzend ermittelt der Betrieb Art und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst auf der Basis des vorgegebenen Verfahrens und der zu betrachtenden möglichen Aufgaben.
Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem mit entsprechender Planungssicherheit. Auch hinsichtlich der regelmäßig vorliegenden betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren ist eine gute Planbarkeit gegeben. Für die Erfüllung der temporär anfallenden Aufgaben ist eine Flexibilität erforderlich.
Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 weichen von den bisherigen Regelungen ab. Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind entsprechend den Bestimmungen und Möglichkeiten der Vorschrift zu ermitteln und auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen. In der Regel erfordert dies eine Anpassung bestehender Verträge.
Für die Grundbetreuung wird die Einsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Die Ermittlung des zusätzlichen Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der aufgeführten Aufgabenfelder sowie der Auslöse- und Aufwandskriterien.
Die Ermittlung des Umfangs der Gesamtbetreuung und deren Aufteilung sind regelmäßig und bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, z. B. hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten oder bei neuen Gefährdungen, vorzunehmen.
Ja. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit stimmen sich hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ab und beraten den Unternehmer entsprechend. Hierbei betrachten sie alle Aufgabenfelder der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Der Unternehmer unter Wahrung der Rechte der betrieblichen Interessenvertretung.
Der Unternehmer.
Nein. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache des Arbeitgebers und der Führungskräfte. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben wie bisher die Aufgabe, den Arbeitgeber/Leiter des Betriebs bei der Einführung eines Konzeptes zur Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswertung zu unterstützen.
Da es sich bei der DGUV Vorschrift 2 um eine Rahmenvorgabe handelt, die entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist, verfügen Betriebs- und Personalräte etc. über entsprechende Mitbestimmungsrechte bei der Ermittlung und Aufteilung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen.
Nein.
Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen, gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.
Entsprechend den Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichlautend. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an. Die in den §§ 3 und 6 ASiG für Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit spezifisch vorgegebenen Aufgaben können nicht gegenseitig übernommen werden. In jedem Fall gilt, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten.
Fragen zur Grundbetreuung
Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen und in der Vorschrift aufgeführt sind. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der Vorschrift vorgegeben.
Der Bedarf an Unterstützung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in den einzelnen Branchen unterschiedlich und hängt von der Art des Betriebes und den damit einhergehenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ab. Der Unternehmer erhält den erforderlichen Gestaltungsspielraum, um das Verhältnis selbst festzulegen. Die Kooperation von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit wird zudem gefördert.
Nur die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.
Ja.
Bei grundlegenden betrieblichen Veränderungen kann sich auch das erforderliche Verhältnis hinsichtlich betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung ändern. Im Zusammenhang mit temporär anfallenden betriebsspezifischen Aufgaben sind weitere Schwankungen möglich.
Nein (s. Anlage 2 Abschnitt 1 der DGUV Vorschrift 2)
In der Grundbetreuung soll die zur Aktualisierung und Erweiterung der Beratungskompetenz erforderliche Fortbildung organisiert werden.
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigtem) zu beachten.
Fragen zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung
Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien. Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind zu ermitteln und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu vereinbaren.
Ja. Alle in der Vorschrift genannten Aufgabenfelder sind zu betrachten. Eine vertiefende Ermittlung und Aufteilung der Leistungen zu den Aufgabenfeldern ist nur erforderlich, wenn in einem Aufgabenfeld mindestens ein Auslösekriterium mit „ja“ zu beantworten ist.
Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z. B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben. Ein kompletter Wegfall entspricht nicht den Vorgaben der Vorschrift.
In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder gemäß Anlage 2 unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen. Wenn diese Anforderungen durch ein vorhandenes Dokumentationssystem erfüllt werden, kann auf die Verwendung des Schemas nach Anhang 4 verzichtet werden.
Aus fachlicher Sicht ist es wichtig, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Aktivitäten weiterer Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung einbezogen werden. Sie müssen für ihre Beratungstätigkeit die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung kennen und bei deren Weiterentwicklung mitwirken. Sie müssen die Maßnahmen aber nicht selbst durchführen.