Allgemeine Bedingungen für die Einreichung von Best-Practice-Beispielen

für die GDA Best-Practice-Datenbank

Stand: 23.09.2024

1 Geltungsbereich

1.1 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (nachfolgend "DGUV"), Glinkastr. 40, 10117 Berlin, betreibt im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (nachfolgend "GDA") die "GDA Best-Practice-Datenbank" (nachfolgend "Datenbank"). In dieser Datenbank werden im Wesentlichen von Unternehmen bereitgestellte Best-Practice-Beispiele zu deren Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen gesammelt. Die Datenbank lässt sich nach Schlagworten wie z.B. Branche, Beruf oder Substanz durchsuchen; hierfür kann sie von jedermann unentgeltlich genutzt werden. Die Datenbank befindet sich (inklusive ihrer Nutzungsbedingungen) derzeit auf der Internet-Website https://gda-gefahrstoff-bestpractice.ifa.dguv.de. Die DGUV kann die Datenbank jederzeit auf einer anderen Internet-Website betreiben oder den Betrieb einstellen.

1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") für Einreicher (Unternehmen bzw. juristische Personen), die ein Best-Practice-Beispiel zum Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen einreichen, damit dieses in die Datenbank aufgenommen wird. Die Person, die das Best-Practice-Beispiel bei der DGUV einreicht, ist durch die Geschäftsführung des einreichenden Unternehmens bzw. der einreichenden juristischen Person dazu bevollmächtigt und berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Einreichung erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen des von ihr angegebenen Unternehmens oder der von ihr angegebenen juristischen Person abzugeben. Mit Einreichung des Best-Practice-Beispiels bei der DGUV gelten die vorliegenden Bedingungen für Einreicher von Best-Practice-Beispielen für die "GDA Best-Practice-Datenbank" (AGB) von dem im Einreichungsformular angegebenen Unternehmen bzw. der dort angegebenen juristischen Person als verbindlich anerkannt.

1.3 Die DGUV ist jederzeit und ohne Begründung berechtigt, die AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen. Die DGUV wird die geänderten Nutzungsbestimmungen unter https://www.dguv.de/ifa/gestis/gda-best-practice-datenbank/nutzungsbedingungen veröffentlichen und dort auf eine entsprechende Änderung hinweisen. Für bereits eingereichte Best-Practice-Beispiele gelten die zum Zeitpunkt der Einreichung (Zugang bei der DGUV) geltenden AGB fort.

2 Einreichung der Best-Practice-Beispiele

2.1 Der DGUV können Best-Practice-Beispiele zum Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingereicht werden, damit die DGUV diese Best-Practice-Beispiele in ihre Datenbank aufnimmt. Zweck der Datenbank ist die Sammlung von Best-Practice-Beispielen zum Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, damit jedermann die Datenbank (aktuelle Fundstelle: https://gda-gefahrstoff-bestpractice.ifa.dguv.de) unentgeltlich nach Best-Practice-Beispielen durchsuchen kann.

2.2 Die Einreichung von Best-Practice-Beispielen geschieht freiwillig. Sie erfolgt über ein elektronisches Formular, welches auf der Website gda-gefahrstoff-bestpractice.ifa.dguv.de/input bereitsteht und der DGUV nach dem Ausfüllen übersandt wird. Im Einreichungsformular lässt sich auswählen, ob Unternehmensdaten (Name, Adresse und Mitarbeitendenzahl des einreichenden Unternehmens bzw. der einreichenden juristischen Person sowie Vorname, Nachname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines dortigen Ansprechpartners) zu einem Best-Practice-Beispiel in der Datenbank veröffentlicht werden dürfen.

2.3 Zusätzlich zum Einreichungsformular können Anlagen mit Texten, Zeichnungen, Grafiken oder Fotos hochgeladen werden. Die Anlagen dürfen folgende Dateiformate haben: jpg, png, tif, pdf, doc/docx. Andere Dateiformate können der DGUV nach vorheriger Einzelfall-Abstimmung übermittelt werden. Diesbezügliche Anfragen sind an die in Ziffer 3.3 genannte E-Mail-Adresse zu richten. Auf eingereichten Anhängen sollen möglichst keine Personen in identifizierbarer Weise abgebildet sein. Ist dies unvermeidlich, so sind diese Personen durch technische Maßnahmen unidentifizierbar zu machen.

2.4 Die DGUV wird die eingereichten Best-Practice-Beispiele samt Anlagen und Unternehmensdaten vor Aufnahme in die Datenbank sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen prüfen, hierfür kann sie sich auch geeigneter Dritter bedienen.

3 Aufnahme von Best-Practice-Beispielen in die Datenbank und Entfernung

3.1 Die DGUV ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein eingereichtes Best-Practice-Beispiel in die Datenbank aufzunehmen. Die DGUV kann die Aufnahme eines eingereichten Best-Practice-Beispiels ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein Best-Practice-Beispiel kann jederzeit ohne Begründung aus der Datenbank entfernt werden, beispielsweise wenn das darin beschriebene Vorgehen nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

3.2 Die Aufnahme von Best-Practice-Beispielen in die Datenbank erfolgt ohne Bearbeitung der eingereichten Unterlagen durch die DGUV – ausgenommen technische Bearbeitungen, die das Einpflegen in die Datenbank bzw. die technische Nutzbarkeit als Datenbankinhalt ermöglichen oder erleichtern; darüber hinaus ist die DGUV berechtigt, Personen auf eingereichten Fotos per Bildbearbeitung unkenntlich zu machen (z.B. "schwarzen Balken" über dem Gesicht einfügen oder vergrößern), sofern diese Personen aus Sicht der DGUV nicht ausreichend unkenntlich sind – in diesem Fall wird die DGUV nur die von ihr entsprechend bearbeitete Version des Fotos in die Datenbank aufnehmen.

3.3 Das Unternehmen/Die juristische Person, in dessen/deren Namen ein Best-Practice-Beispiel eingereicht wurde, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen verlangen, dass das Best-Practice-Beispiel nicht in die Datenbank aufgenommen bzw. wieder aus der Datenbank entfernt wird; dies gilt sinngemäß auch für dessen/ deren Rechtsnachfolger. Der Antrag auf Entfernung aus der Datenbank bzw. Nichtaufnahme in die Datenbank ist der DGUV durch eine bevollmächtigte Person an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: . Die DGUV wird bemüht sein, den Antrag schnellstmöglich umzusetzen.

3.4 Die DGUV ist berechtigt, die Datenbank jederzeit zu ändern, zu erweitern und sowohl vorübergehend als auch endgültig einzustellen. Ein Anspruch auf Nutzbarkeit der Datenbank insgesamt oder einzelner Funktionen besteht nicht.

4 Rechte der DGUV, Rechte der Datenbank-Nutzer, Nutzungsrechte

4.1 Die DGUV darf die Unternehmensdaten des Einreichers, soweit dieser der Veröffentlichung im Einreichungsformular zugestimmt hat, und das eingereichte Best-Practice-Beispiel samt Anlagen in die Datenbank aufnehmen und über die Datenbank im Internet für jedermann frei zugänglich veröffentlichen. Hinsichtlich der Bearbeitung der eingereichten Unterlagen gilt Ziffer 3.2.

4.2 Die Datenbank darf vorbehaltlich der Einhaltung der für ihre Nutzung geltenden AGB (Fundstelle der Nutzer-AGB: https://www.dguv.de/ifa/gestis/gda-best-practice-datenbank/nutzungsbedingungen) von jedermann unentgeltlich genutzt werden, um zu Zwecken des Arbeitsschutzes Best-Practice-Beispiele für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zu recherchieren. Das vorstehende Nutzungsrecht bezüglich der Datenbank umfasst auch die eingereichten und in die Datenbank aufgenommenen Best-Practice-Beispiele des Einreichers samt Anlagen sowie die zur Veröffentlichung freigegebenen Unternehmensdaten, solange sich diese nach Maßgabe der vorliegenden AGB in der Datenbank befinden; insbesondere darf jedermann unentgeltlich alle vom Einreicher eingereichten, in der Datenbank gespeicherten Unterlagen (inklusive die zur Veröffentlichung freigegebenen Unternehmensdaten) eines Best-Practice-Beispiels einschließlich dessen Anlagen (jeweils auch mehrfach) aus der Datenbank abrufen, speichern, herunterladen, ausdrucken, Screenshots erstellen sowie Ausdrucke/Screenshots kopieren.

4.3 Der Einreicher überträgt der DGUV mit der Einreichung sämtliche an den eingereichten Informationen und Unterlagen (vom Einreicher zur Veröffentlichung in der Datenbank freigegebene Unternehmensdaten, alle im Einreichungsformular eingetragenen Angaben zum Best-Practice-Beispiel inklusive alle dazu eingereichten Anlagen) bestehende urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte als ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte für alle bekannten Nutzungsarten. Diese Rechtsübertragung berechtigt die DGUV, die eingereichten Informationen und Unterlagen in körperlicher und unkörperlicher Form ganz oder in Teilen (z. B. Best-Practice-Beispiele, Fotos) umfassend zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen, beispielsweise diese in Präsentationen, Postern, Fachartikeln u. ä. (digital und print) zu verwenden – inkl. deren Einsatz auch auf Fachveranstaltungen, Vorträgen oder Messen und in Sozialen Medien.

5 Vergütung

Der Einreicher überlässt der DGUV alle von ihm eingereichten Unterlagen für Best-Practice-Beispiele (einschließlich Unternehmensdaten, die veröffentlicht werden dürfen) zur Aufnahme in die Datenbank und Nutzung gemäß den vorliegenden AGB unentgeltlich und ohne Anspruch auf eine aktuelle oder künftige Vergütung.

6 Gewährleistung und Haftung

6.1 Das einreichende Unternehmen bzw. die einreichende juristische Person (Einreicher) garantiert, dass die eingereichten Unterlagen (inklusive Anlagen), Daten und Informationen etc. – insbesondere Bilder und Texte – keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen oder Urheberrechte/Nutzungsrechte Dritter. Der Einreicher versichert, dass er allein berechtigt ist, über die Rechte an den eingereichten Fotos zu verfügen, und dass er alle ggf. erforderlichen Einwilligungen eingeholt hat.

6.2 Das einreichende Unternehmen bzw. die einreichende juristische Person ist verpflichtet, die DGUV von sämtlichen Ansprüchen, die gegen die DGUV aufgrund eines von ihm bzw. ihr zu vertretenden Verstoßes gegen diese AGB erhoben werden, freizustellen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der entstandenen angemessenen Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.

6.3 Die DGUV haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Darüber hinaus bleiben die Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt.

6.4 Im Fall von leicht fahrlässig durch die DGUV oder gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der DGUV verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die DGUV nur im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

7 Datenschutz

Die DGUV beachtet die einschlägigen Datenschutzvorgaben. Die Datenschutzerklärung unter https://www.dguv.de/ifa/gestis/gda-best-practice-datenbank/datenschutz gibt nähere Auskunft über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in oder im Zusammenhang mit der Datenbank.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der DGUV mindestens in Textform (z. B. E-Mail).

8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, sowie des UN-Kaufrechts.

8.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.4 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38, 40 ZPO vor, gilt Berlin als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.