Rückengerechtes Arbeiten beim manuellen Handhaben von Lasten sollte durch organisatorische Maßnahmen im Betrieb festgelegt werden. Vereinbarungen darüber, wie und von wem Lasten bewegt werden, schaffen verbindliche Rahmenbedingungen. Sie regeln z. B., ob bestimmte Lasten zu zweit gehoben werden oder ob ein technisches Hilfsmittel, etwa ein Lifter, eingesetzt wird.
Derartige Maßnahmen sollten in Folge der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, z. B. in Betriebsvereinbarungen oder Betriebsanweisungen. Das Muster einer Betriebsanweisung zum manuellen Handhaben von Lasten (Heben und Tragen) können Sie hier herunterladen.
Lasten minimieren
Belastungen lassen sich verringern, wenn Gebindegrößen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Müssen in einem Betrieb aufgrund vorgegebener Lastgewichte häufig schwere Lasten gehandhabt werden, sollte geprüft werden, ob der Einsatz technischer Hilfsmittel möglich ist.
Einsatzplanung von Personen
Grundsätzlich sollten alle körperlich belastenden Arbeiten von gesunden und "normal" leistungsfähigen Personen auszuführen sein, ohne dass es zu einer Schädigung der Gesundheit kommt. Sind erhöhte Belastungen unvermeidbar, weil etwa technische Maßnahmen nicht möglich ist, können derartige Tätigkeiten nur von Personen ausgeführt werden, die dafür auch körperlich geeignet sind.
Job-Rotation, Pausengestaltung
Hoch belastende Tätigkeiten sollten immer wieder unterbrochen werden durch:
Besonders für Beschäftigte mit hohen Vibrationsbelastungen, z. B. Fahrerinnen und Fahrer von Radladern, Mobilbaggern und Gabelstaplern auf unebenen Fahrbahnen, ist es wichtig, regelmäßige, an die Belastungszeiten angepasste vibrationsfreie Phasen zu haben.
Beteiligung der Beschäftigten
Die Beschäftigten wissen am besten, welche Belastungen an ihrem Arbeitsplatz bestehen. Sie sollten deshalb in alle Maßnahmen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und zur Optimierung von Arbeitsabläufen einbezogen werden. Dies ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess und für den Erfolg einzelner Maßnahmen.