Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Beschäftigte über Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten werden. Beeinträchtigungen der Gesundheit sollen verhindert oder frühzeitig erkannt werden, um ihren Auswirkungen rechtzeitig zu begegnen.
Die arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen und Vibrationen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, wird durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMed VV) geregelt.
Die Arbeitsmedizinische Regel 13.2 (AMR 13.2) beschreibt, wann wesentlich erhöhte körperliche Belastungen anzunehmen sind und demzufolge ein Angebot zur Vorsorge erfolgen muss.
Eine Vorsorge kann darüber hinaus zur Beurteilung der individuellen Belastbarkeit und im Rahmen einer Wiedereingliederung erfolgen. Außerdem muss dem Beschäftigten auch bei nicht Vorliegen einer wesentlich erhöhten oder hohen Belastung eine Wunschvorsorge ermöglicht werden, wenn er beispielsweise einen Zusammenhang zwischen seinen Beschwerden und einer individuellen körperlichen Überbeanspruchung am Arbeitsplatz vermutet, es sei denn, auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei relevanten Belastungen des Muskel-Skelett-Systems können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte die DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel-Skelettsystems einschließlich Vibrationen" (ehemals DGUV Grundsatz G 46) verwenden.