Hautkrankheiten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung mit Abstand die am häufigsten gemeldeten Erkrankungen bei Erwerbstätigen.
Werden sie zu spät erkannt und zu spät behandelt, drohen lange Heilverläufe. Oft entsteht dann ein hoher Leidensdruck und im schlimmsten Fall muss die berufliche Tätigkeit aufgegeben werden. Zur Frühintervention bei arbeitsbedingten Hauterkrankungen betreibt die gesetzliche Unfallversicherung deshalb gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten das sogenannte Hautarztverfahren. Nicht hiervon erfasst sind Hautkrebserkrankungen.
Wenn Versicherte wegen krankhafter Hauterscheinungen eine Arztpraxis aufsuchen und die Krankheitsursache wird in der beruflichen Tätigkeit vermutet, sollte dieser Verdacht dermatologisch überprüft werden. Sofern noch nicht geschehen, erfolgt die Überweisung an eine Hautärztin oder einen Hautarzt. Bestätigt sich der Verdacht, informieren diese die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. So können die Unfallversicherungsträger frühzeitig Präventionsmaßnahmen einleiten. Dies können z.B. individuelle Hautschutzberatungen, Hautschutzseminare (z.B. SIP-Seminare der BGW), bis hin zu Beratungen vor Ort oder mit dem Hautschutzmobil sein. Ziel ist es immer, die Krankheitsfolgen zu bessern und das Entstehen einer folgenschweren Berufskrankheit mit krankheitsbedingter Tätigkeitsaufgabe zu verhindern.
Neben den Hautärzten können auch Betriebs- und Werksärzte arbeitsbedingte Hauterkrankungen melden. Für die Meldung gibt es ein gesondertes Formular, den "Betriebsärztlichen Gefährdungsbericht Haut" (PDF, 317 kB, nicht barrierefrei) .
Ansprechpartner für nähere Informationen zum Hautarztverfahren ist der regional zuständige Landesverband.