Arbeitsgebiet Teleskopstapler

Einsatzmöglichkeiten

Der Teleskopstapler ist eine multifunktional einsetzbare Maschine, sozusagen das „Schweizer Taschenmesser“ unter den mobilen Arbeitsmitteln. Die Grundmaschine – bestehend aus Fahrgestell, festem oder drehbarem Oberwagen und Teleskopausleger – übernimmt in Kombination mit diversen Anbaugeräten schnell die Funktion eines Staplers, einer Hubarbeitsbühne, eines Krans oder eines Radladers. Aufgrund dieser flexiblen Einsatzmöglichkeiten erfreut sich der Teleskopstapler sowohl in der Industrie als auch im Bauwesen oder in der Land- und Forstwirtschaft großer Beliebtheit. Gleichwohl ist zu beachten, dass die vielfältigen Einsatzarten des Teleskopstaplers gemeinsam mit den jeweiligen Besonderheiten des Arbeitsumfelds ein breites Gefahrenpotential mit sich bringen.

Unfallgeschehen

Drei häufige Unfallarten sind:

  • Kippunfälle, z. B. verursacht durch unzureichende Abstützung oder Einsatz in zu starkem Gefälle
  • Anfahr-/Kollisionsunfälle, z. B. verursacht durch unzureichende Sicht des Fahrers oder unzureichend abgesperrte Gefahrenbereiche
  • Absturzunfälle, z. B. verursacht durch Verwendung nicht kompatibler Anbaubühnen oder Nichtbenutzung von PSA gegen Absturz

Herstellerseitige Maßnahmen

Die sichere Beschaffenheit von Teleskopstaplern liegt im Verantwortungsbereich der Hersteller. Maßgeblich ist unter anderem die europäische Maschinenrichtlinie, deren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in einschlägigen europäischen und internationalen Normen für Teleskopstapler konkretisiert werden (siehe insbesondere Normenreihe DIN EN 1459).

Betreiberseitige Maßnahmen

Für den beabsichtigten Einsatzzweck eines Teleskopstaplers (z. B. Hubarbeitsbühnenbetrieb) ist vor Einsatzbeginn eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, anhand derer vorranging technische und organisatorische Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen sind. Die DGUV Information 208-059 enthält viele hilfreiche Informationen dazu.

Qualifikation

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird auch der Personenkreis festgelegt, der mit dem selbstständigen Führen von Teleskopstaplern betraut werden soll. Grundsätzlich dürfen damit nur solche Personen beauftragt werden, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • für diese Tätigkeit geeignet und qualifiziert sind und
  • ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Als ausreichend qualifiziert sind Personen unter anderem dann anzusehen, wenn sie erfolgreich eine Ausbildung gemäß dem DGUV Grundsatz 308-009 durchlaufen haben (siehe auch Abschnitt 5.2 der TRBS 1116).

Ausgewählte Publikationen

… zum sicheren Betrieb:

… zu Bau und Ausrüstung: