Der Teleskopstapler ist eine multifunktional einsetzbare Maschine, sozusagen das „Schweizer Taschenmesser“ unter den mobilen Arbeitsmitteln. Die Grundmaschine – bestehend aus Fahrgestell, festem oder drehbarem Oberwagen und Teleskopausleger – übernimmt in Kombination mit diversen Anbaugeräten schnell die Funktion eines Staplers, einer Hubarbeitsbühne, eines Krans oder eines Radladers. Aufgrund dieser flexiblen Einsatzmöglichkeiten erfreut sich der Teleskopstapler sowohl in der Industrie als auch im Bauwesen oder in der Land- und Forstwirtschaft großer Beliebtheit. Gleichwohl ist zu beachten, dass die vielfältigen Einsatzarten des Teleskopstaplers gemeinsam mit den jeweiligen Besonderheiten des Arbeitsumfelds ein breites Gefahrenpotential mit sich bringen.
Drei häufige Unfallarten sind:
Die sichere Beschaffenheit von Teleskopstaplern liegt im Verantwortungsbereich der Hersteller. Maßgeblich ist unter anderem die europäische Maschinenrichtlinie, deren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in einschlägigen europäischen und internationalen Normen für Teleskopstapler konkretisiert werden (siehe insbesondere Normenreihe DIN EN 1459).
Für den beabsichtigten Einsatzzweck eines Teleskopstaplers (z. B. Hubarbeitsbühnenbetrieb) ist vor Einsatzbeginn eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, anhand derer vorranging technische und organisatorische Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen sind. Die DGUV Information 208-059 enthält viele hilfreiche Informationen dazu.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird auch der Personenkreis festgelegt, der mit dem selbstständigen Führen von Teleskopstaplern betraut werden soll. Grundsätzlich dürfen damit nur solche Personen beauftragt werden, die
Als ausreichend qualifiziert sind Personen unter anderem dann anzusehen, wenn sie erfolgreich eine Ausbildung gemäß dem DGUV Grundsatz 308-009 durchlaufen haben (siehe auch Abschnitt 5.2 der TRBS 1116).
… zum sicheren Betrieb:
… zu Bau und Ausrüstung: