Neben allen abhängig Beschäftigten steht eine große Anzahl von Personen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie zum Beispiel:
Oder kürzer:
Beschäftigte, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie weitere Personengruppen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Betreuungs- oder Bildungseinrichtung (z. B. Kindertageseinrichtung, Schule, Universität) besuchen, stehen während dieser Zeit unter Versicherungsschutz.
Ehrenamtlich im Auftrag der Schule, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Tätige stehen unter Versicherungsschutz. Versichert sind außerdem Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren. Auch wer sich im Bereich Gesundheit oder Wohlfahrt ehrenamtlich engagiert, ist per Gesetz kostenfrei unfallversichert. Gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, Parteien und Gewerkschaften können sich freiwillig versichern.
Selbstständige sowie Unternehmerinnen und Unternehmer selbst sind in der Regel nicht automatisch versichert. Sie können sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten bei ihrer Berufsgenossenschaft versichern. Einige wenige Gruppen von Unternehmerinnen und Unternehmern sind kraft Gesetzes, also ohne Antragstellung, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dazu gehören unter anderem Personen, die selbstständig im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, zum Beispiel Hebammen, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden. Auch Hausgewerbetreibende oder Selbstständige in der Landwirtschaft sind kraft Gesetzes versichert.
Arbeitsunfälle sind solche Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Für einen Arbeitsunfall ist es erforderlich, dass die Verrichtung der/des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der/des Versicherten verursacht hat.
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg zu und von der versicherten Tätigkeit (Arbeit, Schule, Ehrenamt, etc.) ereignen. Der versicherte Weg beginnt mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes und endet mit dem Durchschreiten der Außentür des Zielortes. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Versicherten dabei frei. Versichert ist grundsätzlich der unmittelbare Weg. Dabei handelt es sich nicht zwingend um den kürzesten oder schnellsten Weg. Auch der verkehrsgerechte Weg, zum Beispiel bei Umleitungen oder Stau, ist versichert. Allerdings können Abweichungen vom unmittelbaren Weg nötig werden, zum Beispiel:
Diese Wege sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Auf Wegeabweichungen aus anderen Gründen (zum Beispiel zum Einkaufen, Besuch von Freunden, etc.) besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz beginnt dann erst, wenn der Weg zum ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird. Dauert die private Wegeunterbrechung länger als zwei Stunden, besteht für den gesamten restlichen Heimweg kein Versicherungsschutz mehr.
Oder kürzer:
Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht nur auf dem unmittelbaren Weg nicht auf Um- und Abwegen. Der unmittelbare Weg muss nicht der Kürzeste, sondern kann auch ein z. B. verkehrsgünstigerer Weg sein.
Ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig oder verstirbt, muss das Unternehmen dies der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse durch eine Unfallanzeige mitteilen werden. Diese Anzeige ist vom Betriebs- beziehungsweise Personalrat mit zu unterzeichnen.
Auch jede Ärztin/jeder Arzt ist verpflichtet eine ärztliche Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden.
Versicherte brauchen keinen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu stellen. Sobald dem Unfallversicherungsträger der Sachverhalt bekannt wird, prüft er von Amts wegen, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt.
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kümmert sich darum, wie es medizinisch und auch beruflich weitergeht. Dabei umfassen die Leistungen die Bereiche medizinische Versorgung, Rehabilitation und auch finanzielle Entschädigungsleistungen (zum Beispiel Verletztengeld, Renten). Daneben erbringt die gesetzliche Unfallversicherung nach einem Versicherungsfall auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vorrang hat dabei die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, wird versucht, zumindest das Beschäftigungsverhältnis beim bisherigen Unternehmen zu erhalten – etwa durch die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine andere Qualifikation.
Um den Versicherten während der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und/oder beruflichen Rehabilitation finanziell abzusichern, zahlen die Unfallversicherungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch VII) Verletztengeld bzw. Übergangsgeld an die Versicherten. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und während der Dauer der medizinischen Rehabilitation zahlen die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber das Verletztengeld.
Während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme kann die/der Verletzte nicht für ihren/seinen Unterhalt bzw. den Unterhalt ihrer/seiner Familie sorgen. Während der beruflichen Rehabilitation zahlen die Unfallversicherungsträger daher Übergangsgeld. Dies soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft der/des Verletzten fördern, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen.
Ist die Erwerbsfähigkeit der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert besteht ein Anspruch auf eine Rente. Die Entschädigung von Versicherten erfolgt nach dem Schadensersatzprinzip. Die Höhe der Rente richtet sich dabei nach mehreren Faktoren. Entscheidend sind im Regelfall der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Jahresarbeitsverdienst (JAV). Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens einer/eines Versicherten ihre/seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt ist. Die Rente wird nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet. Als JAV gelten das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Für Kinder unter 15 Jahren ist die Höhe des JAV im Gesetz festgelegt. Für Versicherte ab dem 15. Lebensjahr sieht das Gesetz einen Mindest-JAV vor. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Die Rente an Versicherte wird solange gezahlt, solange die/der Versicherte lebt und die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist.
Kommt es trotz aller Unfallverhütungsmaßnahmen zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen mit finanziellen Leistungen ab.
Dazu gehören neben den Hinterbliebenenrenten auch das Sterbegeld, Überführungskosten und Beihilfen.
Das Sterbegeld beträgt pauschal ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Es wird an die Hinterbliebenen gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen haben. Haben nicht die Hinterbliebenen, sondern außenstehende Dritte die Kosten der Bestattung getragen, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.
Ist der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der/des Versicherten eingetreten, können neben dem Sterbegeld auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet werden.
Renten an Hinterbliebene sollen den Familienangehörigen von Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen.
Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie nicht wieder geheiratet haben.
Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel während einer Berufsausbildung, kann die Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.
Frühere Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Eltern von Versicherten, die im Jahr vor dem Tod von dem Versicherten unterhalten wurden, können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Dazu müssen sie einen formlosen Antrag bei dem Unfallversicherungsträger stellen.