Der Arbeitgeber hat gemäß § 11 Abs. BioStoffV spitze und scharfe medizinische Instrumente vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist. Konkretisiert wird dies durch die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege".
Dies bleibt davon unberührt, ob eine Kostenübernahme für Sicherheitsgeräte von der Krankenkasse möglich ist. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sichere Instrumente zur Verfügung stehen und eingesetzt werden.
Seit Mai 2019 ist eine Kostenübernahme von Sicherheitsgeräten als Hilfsmittel durch die Krankenkassen möglich (§ 33 SGB V). Damit haben Versicherte Anspruch auf solche Hilfsmittel, die dritte Personen durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen bei der Anwendung des Hilfsmittels schützen, wenn die oder der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit einer dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen.
Dies hat der G-BA in seiner Begründung zu diesem Beschluss detailliert dargelegt, darin heißt es insbesondere:
„Voraussetzung ist, dass die oder der Versicherte selbst aufgrund ihres oder seines körperlichen Zustands bzw. ihrer oder seiner geistigen Entwicklung nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit einer dritten Person bedarf.
Diese Voraussetzungen liegen insbesondere bei Versicherten vor mit:
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einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen,
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einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen,
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einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen,
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einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, so dass sie nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen und/oder
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entwicklungsbedingt nicht vorhandener Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.“
(Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): „Tragende Gründe zum Beschluss“ vom 22. November 2019, Abschnitt 2.2, S. 2 f., https://www.g-ba.de/beschluesse/4030/)
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in § 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus die Tätigkeiten bestimmt, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Gemäß § 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus kann eine erhöhte Infektionsgefährdung bei folgenden Tätigkeiten angenommen werden:
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Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut,
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subkutane Injektionen,
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subkutane Infusionen,
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perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion sowie
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Setzen eines subkutanen Sensors
Darüber hinaus wird in § 6b auch auf vergleichbare Tätigkeiten verwiesen.
In diesen Fällen ist eine Kostenübernahme des Sicherheitsgerätes durch die Krankenversicherung möglich. Dies betrifft beispielsweise die Versorgung von Diabetikern, bei denen beispielsweise Pflegepersonen, medizinische Fachangestellte oder Angehörige die Punktion und Messung des Blutzuckerwertes sowie die Injektion des Insulins übernehmen, z.B. Produkte wie Lanzetten.
Der Beschluss des G-BA sowie tragende Gründe dazu sind hier zu finden.
Diesbezüglich finden Sie weitere Informationen im
FBWoGes-006: Verordnungsfähigkeit von Sicherheitsgeräten bei Blutzuckerbestimmung und Insulininjektion