Ein Arbeitsunfall: was nun?

Ein Arbeitsunfall bringt je nach Schwere viel Aufregung mit sich. Jetzt heißt es, kühlen Kopf zu bewahren. Nachdem die Erstversorgung erfolgt ist, kommt die Frage nach den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu sind einige Regeln zu beachten.

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel durch ein Formular, das Sie in der Formtexte-Datenbank unter dem Stichwort "Unfallanzeige" finden. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf Ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Anzeige.

Die gesetzliche Unfallversicherung prüft daraufhin, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall oder zu einer Berufskrankheit führte, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand.

Zur betrieblichen Tätigkeit gehören auch die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport, an Betriebsausflügen oder an einer Betriebsfeier. Ihre Mitarbeiter sind somit versichert, sofern alle einige Vorgaben beachten:

Betriebssport
Sport zu treiben, macht Spaß, fördert die Gesundheit, baut Stress ab und stärkt das Gemeinschaftsgefühl. Deshalb bieten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zum Betriebssport. Fußball, Aerobic oder Mountainbike fahren - die Angebote ...

Betriebsausflüge und -feste
Ein gutes Betriebsklima wird in vielen Unternehmen durch einen Ausflug oder durch ein Fest gefördert. Aber nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Selbst wenn private Feiern, zum Beispiel ...