Ein Arbeitsunfall bringt je nach Schwere viel Aufregung mit sich. Jetzt heißt es, kühlen Kopf zu bewahren. Nachdem die Erstversorgung erfolgt ist, kommt die Frage nach den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu sind einige Regeln zu beachten.
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle bzw. Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel durch ein Formular, das Sie in der Formtexte-Datenbank unter dem Stichwort "Unfallanzeige" finden. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf Ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Anzeige.
Die gesetzliche Unfallversicherung prüft daraufhin, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Tätigkeit, die zu dem Unfall oder zu einer Berufskrankheit führte, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand.
Zur betrieblichen Tätigkeit gehören auch die Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport, an Betriebsausflügen oder an einer Betriebsfeier. Ihre Mitarbeiter sind somit versichert, sofern alle einige Vorgaben beachten:
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