Eine Vielzahl nationaler und internationaler Vorschriften regelt die Verwendung und Entsorgung asbesthaltiger Stoffe:
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EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
(früher: Richtlinie 83/477/EWG)
Seit Änderung der Richtlinie durch die Richtlinie 2003/18/EG besteht auch auf europäischer Ebene ein
Verwendungsverbot für Asbest bzw. asbesthaltige Materialien, das seit 2005 für alle Staaten der EU verbindlich
ist.
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REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Unter Nummer 6 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung (früher: Anhang 1 der Richtlinie 76/769/EWG) wird
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen mit den folgenden speziellen
Ausnahmen für Chrysotil verboten. Nach Nummer 28 Anhang XVII dieser Verordnung muss in Stoffen und Gemischen,
die in Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, der Massengehalt an Asbest
unter 0,1 % liegen. Darüber hinaus sind in Anlage 7 der REACH-Verordnung besondere Vorschriften für
die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse aufgeführt.
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GHS-Verordnung (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und
Gemischen
In Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der GHS-Verordnung ist Asbest in die Kategorie 1A der karzinogenen (krebserzeugenden) Stoffe eingestuft (früher: Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG). Abschnitt 3.6.3 des Anhangs I der GHS-Verordnung legt fest, ab welchem Asbestgehalt ein Gemisch einzustufen ist.
Weitere Informationen
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Gefahrstoffverordnung
Die aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung erschien im November 2010 und wurde mehrfach geändert.
Download der Verordnung mit Begründungen
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Technische Regeln für Gefahrstoffe:
Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)
Diese Technische Regel wurde überarbeitet und liegt aktuell in der Ausgabe vom Januar 2014 mit laufenden Aktualisierungen vor. Das bisher in der TRGS beschriebene Schutzniveau bei Asbest-Sanierungsarbeiten ist weitgehend unverändert erhalten geblieben.
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Technische Regeln für Gefahrstoffe:
Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen (TRGS 517)
Diese Technische Regel ersetzt die bisherige TRGS 954, die Empfehlungen für Ausnahmeregelungen vom früheren
Expositionsverbot für Asbest beim Umgang mit mineralischen Rohstoffen in Steinbrüchen enthielt.
Die TRGS gibt ein Ermittlungskonzept im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV vor, beschreibt erstmals
verbindliche Analysenverfahren zur Bestimmung des Massengehalts an Asbest in mineralischen Rohstoffen, Gemischen
und Erzeugnissen, beschreibt allgemeine Schutzmaßnahmen und, bezogen auf den jeweiligen Anwendungsbereich, ergänzend
einzuhaltende spezielle Schutzmaßnahmen.
Der Anwendungsbereich
der TRGS 517 umfasst nun alle im Folgenden genannten Bereiche mit Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen
mineralischen Rohstoffen:
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Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen
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Weiterverarbeitung im Hoch- und Tiefbau
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Wiederaufbereitung und Wiederverwertung
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Bearbeitung von Naturwerkstein
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Auffahren und Sichern unterirdischer Hohlräume
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Talkum als Füllstoff, Trenn- und Gleitmittel
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Asbesthaltige Füll- und Zuschlagstoffe.
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Asbestrichtlinien der Länder, z. B. Baden-Württemberg
Die Asbestrichtlinien der Länder beschreiben Vorgaben für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener
Asbestprodukte in Gebäuden.
Download (PDF, 147 KB)
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Handlungshilfe zur Beurteilung der Asbestexpositionen bei Arbeiten im Ausland - Rechtliche Situation
Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, können bei Arbeiten im Ausland Asbestbelastungen
ausgesetzt sein. Für Arbeitnehmer, die der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, gelten die deutschen
Arbeitsschutzvorschriften auch bei Tätigkeiten im Ausland. Die BG ETEM und das IFA haben hierzu eine
Handlungshilfe erstellt.
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