Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass persönliche Schutzausrüstungen durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung, während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Genaue Angaben zur Sachkundigenprüfung erfolgen durch den Hersteller der jeweiligen Anschlageinrichtung in dessen Informationsbroschüre.
Durch die Anforderungen der PSA-Herstellerrichtlinie 89/686/EWG in Verbindung mit der europäischen harmonisierten Norm DIN EN 365 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz / Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen und Kennzeichnung" ist eine Angabe erforderlich, dass die Ausrüstung mindestens alle 12 Monate von einer sachkundigen Person geprüft und falls vom Hersteller für notwendig erachtet, gewartet werden muss.
Für den Benutzer selbst ist eine Überprüfung der Anschlageinrichtung bzw. des Anschlagpunktes ausschließlich durch Sicht- und Funktionsprüfung möglich. Die sichere Montage der Anschlageinrichtung nach der Montageanleitung des Herstellers muss zunächst erst einmal unterstellt werden. Liegen die Benutzungszeitpunkte länger als ein Jahr auseinander, hat bei Anschlagpunkten, die fest mit dem Bauwerk bzw. baulichen Einrichtungen verbunden sind, die Überprüfung durch einen Sachkundigen spätestens vor der jeweiligen Wiederbenutzung zu erfolgen.