Eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) ist eine technische Einrichtung zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Sie besteht aus Mobilteilen, sog. Personen-Notsignal-Geräten (PNG), die mittels Funkverbindung an einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) angeschlossen sind. Der Träger eines PNG hat die Möglichkeit, durch Drücken der Notsignaltaste, einen willensabhängigen Personenalarm auszulösen. Weiterhin kann das PNG beim Eintritt einer definierten Alarmbedingung automatisch einen willensunabhängigen Personenalarm auslösen. An der PNEZ werden die Alarme optisch und akustisch angezeigt. Mit den dargestellten Informationen ist es dem Mitarbeiter an der PNEZ möglich, das alarmauslösende PNG zu identifizieren, ggf. Kontakt mit dem Träger des jeweiligen PNG aufzunehmen (bei Personen-Notsignal-Anlagen mit Sprachkommunikation [PNA-S]), das PNG zu lokalisieren und Helfer zum Träger des PNG zu beordern, d. h. die Rettungskette einzuleiten.
Alleinarbeit ist jegliche Tätigkeit ohne Sicht- und Rufverbindung zu anderen Personen. Sie ist in vielen Bereichen möglich und kommt im Arbeitsalltag häufig vor. Nur für bestimmte Tätigkeiten besteht in Abhängigkeit des Unfallrisikos ein konkretes Alleinarbeitsverbot (z. B. motormanuelles Fällen von Bäumen).
Jede Tätigkeit ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. Wird dabei festgestellt, dass Alleinarbeit mit erhöhter Gefährdung vorliegt, ist eine Risikoberechnung nach DGUV Regel 112 139 vorzunehmen. Anhand des ermittelten Ergebnisses ist festzulegen,
Es stehen folgende Konzeptionen von Personen-Notsignal-Anlagen zur Verfügung:
PNA für örtlich begrenzte Anwendungen sind für einen räumlich genau festlegten Bereich ausgelegt. Dieser Bereich kann die Dimensionen
haben. Kennzeichnend für diese Anlagen ist, dass die Komponenten für die Funkübertragung (z. B. Sender/Empfänger oder TK-Anlage mit DECT-Infrastruktur etc.) Bestandteil der PNA sind, d. h. im Verantwortungsbereich des Betreibers der PNA liegen. Damit ist eine anwendungsbezogene Auslegung der Netzinfrastruktur (z. B. Anzahl und Positionierung der Sender, Basisstationen etc.) hinsichtlich zu erwartendem Funkverkehr und Netzabdeckung möglich. Weiterhin können, sofern erforderlich, Maßnahmen für die Lokalisierung getroffen werden (z. B. Integration von Bakensendern). Insofern kann eine zuverlässige Funktion der PNA bei guter Verfügbarkeit des Systems gewährleistet werden.
PNA, die nach der Produktnorm VDE V 0825-1 gebaut und parametriert sind, sind geeignet, für die Personen-Notsignalisierung bei gefährlichen Alleinarbeiten entsprechend DGUV Regel 112-139 eingesetzt zu werden.
PNA für mobile Anwendungen sind für die Absicherung von örtlich wechselnden Arbeitsplätzen ausgelegt (z. B. Wartungstechniker für Ampelanalgen oder Monteure von Energieversorgungsunternehmen).
Der Vorteil dieser Anlagen liegt in der deutschlandweit nahezu flächendeckenden Netzabdeckung, je nach verwendetem Netz eines öffentlichen Netzbetreibers (z. B. Mobilfunknetze von Telekom, Vodafone etc.). Derartige Anlagen sind in der Produktnorm VDE V 0825-11 beschrieben und werden als PNA-11 bezeichnet.
Bei PNA-11 ist zu beachten, dass die Absicherung des Alleinarbeitsplatzes von der Verfügbarkeit des öffentlichen Telekommunikationsnetzes abhängig ist.
Sofern sichergestellt ist, dass eine PNA-11 durch die Verwendung zusätzlicher und ständig vorhandener technischer Einrichtungen als Gesamtheit den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 entspricht, ist deren Einsatz auch bei gefährlichen Alleinarbeiten möglich (siehe DGUV Information 212-139, Abs. 7).
Folgende willensunabhängigen Personenalarme sind in der Produktnorm definiert:
Ja. Am PNG muss mindestens eine willensunabhängige Alarmart aktiviert sein (das Mobilteil sendet z. B. ein Alarmsignal, sobald der Träger bewegungsunfähig ist [z. B. bei Bewusstlosigkeit] → Ruhealarm).
Eine sinnvolle Auswahl der zu verwendenden willensunabhängigen Alarmart(en) erfolgt im Rahmen der Beurteilung des jeweiligen Alleinarbeitsplatzes (Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Die Aktivierung mehrerer willensunabhängiger Alarmarten an einem PNG ist möglich (z. B. Lagealarm + Verlustalarm).
Jede PNA muss eine zuverlässige Lokalisierung des Trägers des Mobilteiles (PNG) im Alarmfall ermöglichen, damit die in Not geratene Person möglichst schnell aufgefunden werden kann.
Möglichkeiten der Lokalisierung sind z. B. ein deutlich hörbares akustisches Signal des PNG und/oder die Übertragung und grafische Darstellung von Ortungsdaten (GPS-Koordinaten oder Bakeninformationen) in der Zentrale.
Anmerkung: Aspekte des Datenschutzes sind bei der Lokalisierung zu berücksichtigen. Die Personalvertretung sollte einbezogen werden.
Die Produktnormen sehen keine Mindest- und/oder Maximallautstärken vor. Die Schalldruckpegel der Alarmsirenen oder -hupen sind entsprechend der jeweiligen Einsatz- und Umgebungsbedingungen vom Betreiber auszuwählen und mit dem Hersteller/Errichter der PNA zu vereinbaren.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Alarmsignale deutlich wahrnehmbar sind. Gegebenenfalls ist eine Kopplung mit einem zusätzlichen optischen Signal (Blitzleuchte etc.) vorzusehen.
Personen-Notsignal-Anlagen sind keine Persönlichen Schutzausrüstungen im Sinne der EU-PSA-Verordnung 2016/425 und unterliegen somit keiner gesetzlichen Prüfpflicht (EU-Baumusterprüfung). Die Verwendung ungeprüfter PNA ist grundsätzlich nicht verboten.
Für den Unternehmer/Arbeitgeber besteht vielmehr die Aufgabe, die vorgesehenen Arbeitsmittel (hier: PNA) hinsichtlich Ihrer Eignung zur Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften zu bewerten. Wenn die Risikobeurteilung ergeben hat, dass eine Personen-Notsignal-Anlage zur Überwachung gefährlicher Alleinarbeiten zulässig ist, sind geeignete Anlagen einzusetzen. Geeignet für den Einsatz sind PNA, welche die Voraussetzungen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" erfüllen. Hiervon ist bei PNA, die den Vornormen DIN VDE V 0825-1 oder DIN VDE V 0825-11 entsprechen und eine Bauartprüfung erfolgreich durchlaufen haben, auszugehen. Die Hersteller der am Markt verfügbaren geprüften und zertifizierten PNA, haben eine derartige Bauartprüfung bei einer unabhängigen Prüfstelle auf freiwilliger Basis absolviert.
Ein Verzeichnis geprüfter Erzeugnisse ist z. B. unter "Zertifizierte Produkte" abrufbar.
Anmerkung: Bei Produktbezeichnung muss als Suchbegriff das Stichwort Personen-Notsignal-Anlage eingegeben werden.
Es besteht keine Anzeigepflicht des Betreibers gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Es wird jedoch empfohlen, die zuständige Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse vor der Auswahl und Errichtung der PNA bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen einzubeziehen.
Antwort dazu gibt die DGUV Vorschrift 1 § 8 (2): "Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person alleine ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen". Zu den technischen Maßnahmen zählt auch die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen - siehe hierzu auch DGUV Regel 100-001, Nr. 2.7.2.
In der DGUV Regel 112-139 ist festgelegt, welche Art der Überwachung in Abhängigkeit des vorhandenen Risikos erforderlich ist. Das Risiko wird im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ermittelt und beinhaltet den möglichen Körperschaden, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie die Zeit, die bis zum Beginn der Erstversorgung vergehen darf.
Das Sachgebiet PNA hat in einer Leitlinie (PDF, 341 kB, nicht barrierefrei) die Bewertung des Risikos von folgenden Arbeiten beispielhaft durchgeführt und die Ergebnisse zusammengestellt:
Auf Grund betrieblicher Gegebenheiten kann es erforderlich sein, den Betrieb der Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) bzw. der Empfangseinrichtung (EE) an einen externen Dienstleister auszulagern.
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Personen-Alarme und technische Alarme auf externe Notrufzentralen zu schalten, wenn mindestens folgende grundlegende Randbedingungen eingehalten werden:
Vorzugsweise sollten hier Unternehmen ausgewählt werden, die professionell mit der Bearbeitung von Alarmen betraut sind, über entsprechende Erfahrungen und hohe Reputation verfügen (z. B. Zertifizierung nach Normenreihe DIN EN 50518 oder VdS-Anerkennung).
Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten sind Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Grundsätzlich wird dabei zwischen
sowie
PNA für örtlich begrenzte Anwendungen
PNA für mobile Anwendungen
zu 1: DIN VDE V 0825-1:2013-09 Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen (zu beziehen über www.beuth.de oder www.vde-verlag.de )
zu 2: DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (zu beziehen über den zuständigen Unfallversicherungsträger oder über die DGUV-Datenbank PUBLIKATIONEN bzw. als PDF-Datei
zu 3: DIN VDE V 0825-11:2016-08 Überwachungsanlagen – Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für Alleinarbeiten Teil 11: Geräte- und Prüfanforderungen für Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze
(zu beziehen über www.beuth.de oder www.vde-verlag.de )
zu 4: DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (DGUV-Datenbank PUBLIKATIONEN) bzw. als PDF-Datei