Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Personen-Notsignal-Anlagen

  • Was ist eine Personen-Notsignal-Anlage?

    Eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA) ist eine technische Einrichtung zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Sie besteht aus Mobilteilen, sog. Personen-Notsignal-Geräten (PNG), die mittels Funkverbindung an einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) angeschlossen sind. Der Träger eines PNG hat die Möglichkeit, durch Drücken der Notsignaltaste, einen willensabhängigen Personenalarm auszulösen. Weiterhin kann das PNG beim Eintritt einer definierten Alarmbedingung automatisch einen willensunabhängigen Personenalarm auslösen. An der PNEZ werden die Alarme optisch und akustisch angezeigt. Mit den dargestellten Informationen ist es dem Mitarbeiter an der PNEZ möglich, das alarmauslösende PNG zu identifizieren, ggf. Kontakt mit dem Träger des jeweiligen PNG aufzunehmen (bei Personen-Notsignal-Anlagen mit Sprachkommunikation [PNA-S]), das PNG zu lokalisieren und Helfer zum Träger des PNG zu beordern, d. h. die Rettungskette einzuleiten.

  • Ist Alleinarbeit verboten?

    Alleinarbeit ist jegliche Tätigkeit ohne Sicht- und Rufverbindung zu anderen Personen. Sie ist in vielen Bereichen möglich und kommt im Arbeitsalltag häufig vor. Nur für bestimmte Tätigkeiten besteht in Abhängigkeit des Unfallrisikos ein konkretes Alleinarbeitsverbot (z. B. motormanuelles Fällen von Bäumen).

    Jede Tätigkeit ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. Wird dabei festgestellt, dass Alleinarbeit mit erhöhter Gefährdung vorliegt, ist eine Risikoberechnung nach DGUV Regel 112 139 vorzunehmen. Anhand des ermittelten Ergebnisses ist festzulegen,

    • ob Alleinarbeit möglich,
    • eine technische Überwachung (z. B. PNA) erforderlich oder
    • Alleinarbeit unzulässig ist.
  • Welche Möglichkeiten gibt es, Alleinarbeiten mit Hilfe von Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) abzusichern?

    Es stehen folgende Konzeptionen von Personen-Notsignal-Anlagen zur Verfügung:

    • PNA für örtlich begrenzte Absicherungen
    • PNA für mobile Absicherungen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (sog. PNA-11)
  • Wie unterscheiden sich die beiden Ausführungen von PNA?

    PNA für örtlich begrenzte Anwendungen sind für einen räumlich genau festlegten Bereich ausgelegt. Dieser Bereich kann die Dimensionen

    • eines Raumes (z. B. Labor) oder
    • einer Etage (z. B. Werkhalle) oder
    • eines Gebäudes (z. B. Klinik) oder
    • eines Areals (z. B. Raffinerie)

    haben. Kennzeichnend für diese Anlagen ist, dass die Komponenten für die Funkübertragung (z. B. Sender/Empfänger oder TK-Anlage mit DECT-Infrastruktur etc.) Bestandteil der PNA sind, d. h. im Verantwortungsbereich des Betreibers der PNA liegen. Damit ist eine anwendungsbezogene Auslegung der Netzinfrastruktur (z. B. Anzahl und Positionierung der Sender, Basisstationen etc.) hinsichtlich zu erwartendem Funkverkehr und Netzabdeckung möglich. Weiterhin können, sofern erforderlich, Maßnahmen für die Lokalisierung getroffen werden (z. B. Integration von Bakensendern). Insofern kann eine zuverlässige Funktion der PNA bei guter Verfügbarkeit des Systems gewährleistet werden.

    PNA, die nach der Produktnorm VDE V 0825-1 gebaut und parametriert sind, sind geeignet, für die Personen-Notsignalisierung bei gefährlichen Alleinarbeiten entsprechend DGUV Regel 112-139 eingesetzt zu werden.

    PNA für mobile Anwendungen sind für die Absicherung von örtlich wechselnden Arbeitsplätzen ausgelegt (z. B. Wartungstechniker für Ampelanalgen oder Monteure von Energieversorgungsunternehmen).

    Der Vorteil dieser Anlagen liegt in der deutschlandweit nahezu flächendeckenden Netzabdeckung, je nach verwendetem Netz eines öffentlichen Netzbetreibers (z. B. Mobilfunknetze von Telekom, Vodafone etc.). Derartige Anlagen sind in der Produktnorm VDE V 0825-11 beschrieben und werden als PNA-11 bezeichnet.

    Bei PNA-11 ist zu beachten, dass die Absicherung des Alleinarbeitsplatzes von der Verfügbarkeit des öffentlichen Telekommunikationsnetzes abhängig ist.

    Sofern sichergestellt ist, dass eine PNA-11 durch die Verwendung zusätzlicher und ständig vorhandener technischer Einrichtungen als Gesamtheit den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 entspricht, ist deren Einsatz auch bei gefährlichen Alleinarbeiten möglich (siehe DGUV Information 212-139, Abs. 7).

  • Welche wichtigen Funktionsmerkmale muss eine PNA aufweisen?
    • bestehend aus Mobilteil und Zentrale
    • willensabhängiger Alarm muss im Notfall sofort ausgelöst werden über die rote Notsignaltaste
    • willensunabhängiger Alarm (z. B. Lagealarm) wird innerhalb eines bestimmten Zeitfensters ausgelöst (meist mit Voralarm am PNG)
    • technischer Alarm muss immer vorhanden sein, um die Verbindung zwischen Mobilteil und Zentrale zu überwachen
  • Welche willensunabhängigen Alarmarten sind definiert?

    Folgende willensunabhängigen Personenalarme sind in der Produktnorm definiert:

    • Lagealarm, bei Neigung des PNG über einen vordefinierten Winkel und Zeitraum,
    • Ruhealarm, bei ausbleibender Bewegung des PNG über einen vordefinierten Zeitraum,
    • Verlustalarm, bei Verlust des PNG (Aktivierung über Abrisskontakt)
    • Fluchtalarm, bei schneller Bewegung des PNG über einen vordefinierten Zeitraum,
    • Zeitalarm, bei ausbleibender Tastenbetätigung (Quittierung) in einem vordefinierten Zeitraum.
  • Ist es ausreichend, wenn nur ein willensunabhängiger Alarm im Mobilteil (z. B. Ruhealarm) programmiert ist?

    Ja. Am PNG muss mindestens eine willensunabhängige Alarmart aktiviert sein (das Mobilteil sendet z. B. ein Alarmsignal, sobald der Träger bewegungsunfähig ist [z. B. bei Bewusstlosigkeit] → Ruhealarm).

    Eine sinnvolle Auswahl der zu verwendenden willensunabhängigen Alarmart(en) erfolgt im Rahmen der Beurteilung des jeweiligen Alleinarbeitsplatzes (Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Die Aktivierung mehrerer willensunabhängiger Alarmarten an einem PNG ist möglich (z. B. Lagealarm + Verlustalarm).

  • Ist eine Lokalisierung des Trägers des Mobilteiles gefordert?

    Jede PNA muss eine zuverlässige Lokalisierung des Trägers des Mobilteiles (PNG) im Alarmfall ermöglichen, damit die in Not geratene Person möglichst schnell aufgefunden werden kann.

    Möglichkeiten der Lokalisierung sind z. B. ein deutlich hörbares akustisches Signal des PNG und/oder die Übertragung und grafische Darstellung von Ortungsdaten (GPS-Koordinaten oder Bakeninformationen) in der Zentrale.

    Anmerkung: Aspekte des Datenschutzes sind bei der Lokalisierung zu berücksichtigen. Die Personalvertretung sollte einbezogen werden.

  • Wie laut muss die akustische Signalisierung eines Personen-Alarms an der PNEZ erfolgen?

    Die Produktnormen sehen keine Mindest- und/oder Maximallautstärken vor. Die Schalldruckpegel der Alarmsirenen oder -hupen sind entsprechend der jeweiligen Einsatz- und Umgebungsbedingungen vom Betreiber auszuwählen und mit dem Hersteller/Errichter der PNA zu vereinbaren.

    Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Alarmsignale deutlich wahrnehmbar sind. Gegebenenfalls ist eine Kopplung mit einem zusätzlichen optischen Signal (Blitzleuchte etc.) vorzusehen.

  • Dürfen nur geprüfte Personen-Notsignal-Anlagen eingesetzt werden?

    Personen-Notsignal-Anlagen sind keine Persönlichen Schutzausrüstungen im Sinne der EU-PSA-Verordnung 2016/425 und unterliegen somit keiner gesetzlichen Prüfpflicht (EU-Baumusterprüfung). Die Verwendung ungeprüfter PNA ist grundsätzlich nicht verboten.

    Für den Unternehmer/Arbeitgeber besteht vielmehr die Aufgabe, die vorgesehenen Arbeitsmittel (hier: PNA) hinsichtlich Ihrer Eignung zur Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften zu bewerten. Wenn die Risikobeurteilung ergeben hat, dass eine Personen-Notsignal-Anlage zur Überwachung gefährlicher Alleinarbeiten zulässig ist, sind geeignete Anlagen einzusetzen. Geeignet für den Einsatz sind PNA, welche die Voraussetzungen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" erfüllen. Hiervon ist bei PNA, die den Vornormen DIN VDE V 0825-1 oder DIN VDE V 0825-11 entsprechen und eine Bauartprüfung erfolgreich durchlaufen haben, auszugehen. Die Hersteller der am Markt verfügbaren geprüften und zertifizierten PNA, haben eine derartige Bauartprüfung bei einer unabhängigen Prüfstelle auf freiwilliger Basis absolviert.

  • Wo findet man eine Auflistung geprüfter PNA?

    Ein Verzeichnis geprüfter Erzeugnisse ist z. B. unter "Zertifizierte Produkte" abrufbar.

    Anmerkung: Bei Produktbezeichnung muss als Suchbegriff das Stichwort Personen-Notsignal-Anlage eingegeben werden.

  • Ist der Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen?

    Es besteht keine Anzeigepflicht des Betreibers gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Es wird jedoch empfohlen, die zuständige Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse vor der Auswahl und Errichtung der PNA bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen einzubeziehen.

  • Unter welchen Bedingungen muss eine allein arbeitende Person aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abgesichert werden?

    Antwort dazu gibt die DGUV Vorschrift 1 § 8 (2): "Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person alleine ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen". Zu den technischen Maßnahmen zählt auch die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen - siehe hierzu auch DGUV Regel 100-001, Nr. 2.7.2.

    In der DGUV Regel 112-139 ist festgelegt, welche Art der Überwachung in Abhängigkeit des vorhandenen Risikos erforderlich ist. Das Risiko wird im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ermittelt und beinhaltet den möglichen Körperschaden, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie die Zeit, die bis zum Beginn der Erstversorgung vergehen darf.

  • Gibt es bereits beispielhaft bewertete Arbeitsplätze, an denen die Entscheidung über den Einsatz einer PNA getroffen wurde?

    Das Sachgebiet PNA hat in einer Leitlinie (PDF, 341 kB, nicht barrierefrei) die Bewertung des Risikos von folgenden Arbeiten beispielhaft durchgeführt und die Ergebnisse zusammengestellt:

    • Allein gelegene Kläranlage
    • Wach- und Sicherungsdienste, Revierwachdienst
    • Forensische Psychiatrie und vergleichbare Abteilungen aus dem klinischen Bereich
    • Werkstätten für Behinderte
    • Steuerung und Überwachung einer Mühle während der Nachtschicht
    • Herstellung von pulverförmigen Produkten durch Sprühtrocknung, Bedienung der Anlage durch eine Person
    • Arbeiten an einem Wärmetauscher in einer Zementfabrik
    • Produktionsarbeiten in der Metallindustrie
  • Ist es zulässig, Personen-Alarme auf externe Notrufzentralen zu schalten?

    Auf Grund betrieblicher Gegebenheiten kann es erforderlich sein, den Betrieb der Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) bzw. der Empfangseinrichtung (EE) an einen externen Dienstleister auszulagern.

    Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Personen-Alarme und technische Alarme auf externe Notrufzentralen zu schalten, wenn mindestens folgende grundlegende Randbedingungen eingehalten werden:

    1. Der Unternehmer muss die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen festlegen und gegenüber dem Dienstleister eindeutig definieren. Er muss die Art und Weise der Alarmbearbeitung vorgeben und die Einhaltung der Kriterien regelmäßig kontrollieren. Zum Beispiel:
      • Alarmplan mit Priorisierung der Alarme,
      • Festlegung der zu informierenden Rettungskräfte,
      • Schaffung einer zuverlässigen Möglichkeit des Auffindens der in Not geratenen Person (Lokalisierung),
      • Zugänglichkeit des Werksgeländes im Alarmfall,
      • Festlegung weiterer zu informierender Mitarbeiter/Personen (z. B. Werkschutz, Wartungstechniker, Hausmeister, Geschäftsführer)
    2. Der Unternehmer muss die externe Notrufzentrale auf Grund entsprechender Kriterien auswählen. Zum Beispiel:
      • Qualitätssicherung,
      • Zuverlässigkeit,
      • Technische Ausstattung,
      • Personalqualifikation

    Vorzugsweise sollten hier Unternehmen ausgewählt werden, die professionell mit der Bearbeitung von Alarmen betraut sind, über entsprechende Erfahrungen und hohe Reputation verfügen (z. B. Zertifizierung nach Normenreihe DIN EN 50518 oder VdS-Anerkennung).

  • Was versteht man unter Arbeitsschutzvorschriften?

    Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten sind Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Grundsätzlich wird dabei zwischen

    • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, z. B. Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und
    • Vorschriften oder Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, z. B. Unfallverhütungsvorschriften (UVV), DGUV Regeln

    sowie

    • anderen Anforderungen zum Arbeitsschutz, z. B. Betriebsvereinbarungen unterschieden.
  • In welchen Normen sind Anforderungen zu PNA enthalten?

    PNA für örtlich begrenzte Anwendungen

    • DIN VDE V 0825-1 1 und DGUV Regel 112-139 2

    PNA für mobile Anwendungen

    • DIN VDE V 0825-11 3 und DGUV Information 212-139 4

    zu 1: DIN VDE V 0825-1:2013-09 Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen (zu beziehen über www.beuth.de oder www.vde-verlag.de )

    zu 2: DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (zu beziehen über den zuständigen Unfallversicherungsträger oder über die DGUV-Datenbank PUBLIKATIONEN bzw. als PDF-Datei

    zu 3: DIN VDE V 0825-11:2016-08 Überwachungsanlagen – Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für Alleinarbeiten Teil 11: Geräte- und Prüfanforderungen für Personen-Notsignal-Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze
    (zu beziehen über www.beuth.de oder www.vde-verlag.de )

    zu 4: DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (DGUV-Datenbank PUBLIKATIONEN) bzw. als PDF-Datei