Die Experten befassen sich mit allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Konstruktion und beim Betrieb von Werkzeugmaschinen der Metallbe- und verarbeitung.
Als Hersteller von Werkzeugmaschinen (u.a. konventionell und CNC-gesteuerte Bohr-, Fräs- und Drehmaschinen, Bearbeitungszentren aber auch von Integrierten Fertigungssysteme und hydraulischen/pneumatischen Komponenten) begleiten Sie die Konstruktion aus sicherheitstechnischer Sicht. Neue Werkzeugmaschinen müssen nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gebaut sein - auch wenn Sie die Maschine für den eigenen Bedarf konstruieren und bauen. Stellen Sie fest, dass eine neu eingekaufte Werkzeugmaschine aus sicherheitstechnischer Sicht Mängel aufweist, geben unsere Experten gerne Hilfestellung zu diesen sicherheitstechnischen Beanstandungen.
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft alle Werkzeugmaschinen, die im Betrieb produzieren. Dies beginnt bereits beim Einkauf einer Maschine. Hierbei ist die DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung von wesentlicher Bedeutung. Die hierin gestellten Anforderungen gelten für alle Baujahre, also auch für CE-gekennzeichnete Werkzeugmaschinen. Maschinen, die vor 1995 ohne CE- Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, werden als Altmaschinen bezeichnet.
Werkzeugmaschinen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die betriebliche Nutzung geeignet sein und den sicherheitstechnischen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung genügen. Die Anforderungen für neue Maschinen gehen mit der Maschinenrichtlinie seit 1995 grundsätzlich über diejenigen der Betriebssicherheitsverordnung hinaus. Daher sind die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere bei Altmaschinen von Bedeutung, müssen jedoch für alle Maschinen im Rahmen des betrieblichen Umfeldes erfüllt sein.
Dipl.-Ing. Christoph Meyer
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
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55124 Mainz
Tel.: 06131 802-19404
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