Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 LärmVibrationsArbSchV bei Lärmeinwirkungen können Lärmmessungen erforderlich sein. Hierzu finden sich Festlegungen in § 3(1) LärmVibrationsArbSchV:
"Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten.
Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.“
Die im März 2010 veröffentlichte Technische Regel Lärm und Vibrationen "Lärm" (TRLV Lärm) enthält in einem Teil 2 "Messung von Lärm“ entsprechende Konkretisierungen zur LärmVibrationsArbSchV.
Gemäß § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Auch darf er mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die notwendige Fachkunde verfügen. Der DGUV Grundsatz 309-010 erläutert empfohlene Ausbildungsinhalte für die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bzw. zur Durchführung von Lärmmessungen nach LärmVibrationsArbSchV.
Die im September 2009 veröffentlichte Norm DIN EN ISO 9612 "Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 (Ingenieurverfahren) (ISO 9612:2009); Deutsche Fassung EN ISO 9612:2009“ erläutert das Verfahren im Detail, wie die Lärmbelastung von Beschäftigten am Arbeitsplatz zu erfassen und der Tages- Lärmexpositionspegel zu berechnen ist. Weiterhin legt der Anwendungsbereich dieser Norm fest, dass diese Internationale Norm nicht dafür vorgesehen ist, die Verdeckung von Sprache zu untersuchen oder Infraschall, Ultraschall und extraaurale Wirkungen (s.a FA-Informationsblatt 18 "Lärm-Stress am Arbeitsplatz“) von Lärm zu beurteilen.
Die Norm DIN EN ISO 9612 ist beim Beuth Verlag zu beziehen: dort in Suchfenster eingeben "DIN EN ISO 9612“.
Die vorher zur Bestimmung von Lärmexpositionspegeln/Beurteilungspegeln am Arbeitsplatz in Bezug genommene Norm DIN 45645 Teil 2 wurde überarbeitet und gilt seither für die Ermittlung eines Beurteilungspegels als Kenngröße für die extraauralen Wirkungen von Geräuschimmissionen bei der Arbeit (alle nicht das Gehör schädigenden Wirkungen von Lärm, s.a. "Fachbereich Aktuell 018: Extra-aurale Lärmwirkungen") .
Weitere Erläuterungen zur Anwendung der Norm DIN EN ISO 9612 sind z.B. verfügbar in folgender Veröffentlichung: