FAQ Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Gleisen

  • Was ist der Gleisbereich?

    Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Zum Gleisbereich gehört bei elektrisch betriebenen Bahnen auch der Bereich der Fahrleitung mit den davon zusätzlich ausgehenden Gefahren des elektrischen Stromes. Der Gleisbereich schließt bei der Infrastruktur der DB InfraGO AG den Gefahrenbereich – resultierend aus Winddruck- und - sogkräften – ein.

  • Was sind Arbeiten im Gleisbereich?

    Alle Tätigkeiten im Gleisbereich, die zur Errichtung, Instandhaltung (auch Störungsbeseitigung und Reinigung), Änderung und Beseitigung von Bahn- oder anderen Anlagen durchgeführt werden, einschließlich damit zusammenhängender Arbeiten wie Besichtigungs-, Vermessungs- und Kontrollarbeiten sowie die Benutzung von Verkehrswegen von und zu den Arbeitsstellen. Alle bauleitenden und überwachenden Tätigkeiten zählen daher auch zu den Arbeiten im Gleisbereich.

    Kontrollen von Arbeitsschutz-Behörden wie Eisenbahn-Bundesamt oder Unfallversicherungsträgern stellen keine Arbeiten im Gleisbereich dar. Deren Beschäftigte handeln im hoheitlichen Auftrag.

  • Was ist das „unbeabsichtigte Hineingeraten“ in den Gleisbereich und wie kann dies bewertet werden?

    Durch z. B. die Konzentration auf die Arbeitstätigkeit, durch Unaufmerksamkeit/ Unachtsamkeit oder individuelles menschliches Versagen besteht die Gefahr, dass Beschäftigte oder Arbeitsmittel in den Gleisbereich geraten können. Dieses muss bei der Bewertung, ob eine Gefahr aus dem Bahnbetrieb besteht, berücksichtigt werden.

    Durch die Einführung eines sogenannten Schutzstreifens, welcher bei Tätigkeiten am Gleis nicht betreten werden darf, kann dies bewertet werden. Der Schutzstreifen sollte (in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse) im Regelfall mindestens eine Breite von 2,0 m aufweisen und mit einer sichtbaren Abgrenzung (z. B. rot-weiße Kette) deutlich gekennzeichnet sein. Markierungen auf dem Boden als alleinige Maßnahme erfüllen diese Anforderungen nicht.

    Der Unternehmer ist hier in der Verantwortung.

    Stellt der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass bei Arbeiten neben dem Gleis die Einführung eines hinreichenden Schutzstreifens nicht möglich ist, so muss er die Arbeiten bei der BzS anmelden und darf mit den Arbeiten nicht beginnen, bis eine möglichst hochwertige Sicherungsmaßnahme durchgeführt ist. Die BzS des Bahnbetreibers ist nicht berechtigt, die vorgelegte Anmeldung der Arbeiten des Unternehmers mit dem Hinweis zurückzuweisen, dass keine Gefahr aus dem Bahnbetrieb besteht.

  • Wer trägt welche Warnkleidung im Gleisbereich?

    Der Infrastrukturbetreiber gibt grundsätzlich einzusetzende Farben vor. Dabei hat er das Regelwerk (DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, Normen) zu beachten.

    Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG trägt Sicherungspersonal fluoreszierendes Gelb, alle anderen Personale tragen fluoreszierendes Orange. Künftig ist geplant, dass Notfallmanager fluoreszierendes Rot mit zusätzlichen Markierungen tragen.

    Warnkleidung mit Mischfarben erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine eindeutige Unterscheidung.

  • Wie ist die Rangfolge der Maßnahmen bei der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb?

    Die Sicherung gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb hat entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ unter Berücksichtigung der Maßnahmenhierarchie (= Rangfolge der Maßnahmen) zu erfolgen.

    Dabei ist zwischen Arbeitsgleis und Nachbargleis zu unterscheiden. Vorrangig sind kollektiv wirkende Maßnahmen einzusetzen. Durch eine Gleissperrung (über die gesamte Arbeitszeit) kann die Gefahr eliminiert werden. Durch bahnbetriebliche und/ oder andere sicherheitstechnische Rechtfertigungen kann es erforderlich werden, nachrangige Maßnahmen einzusetzen. Dies können trennende und weiter nachrangig, hinweisende Maßnahmen (technisch oder manuell aktiviert) sein. Es sind auch Kombinationen der Maßnahmen oder spezielle Verfahren der Bahnbetreiber möglich. Der Einsatz von Absperrposten und Sicherungsposten stellt die niedrigste Stufe der Maßnahmenhierarchie dar. Eine Unterweisung der Beschäftigten hat grundsätzlich zu erfolgen und ersetzt keine Sicherungsmaßnahme.

  • Was ist eine bahntechnische Unterweisung?

    Bahntechnisch unterwiesene Person (BuP) ist, wer bezüglich der ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren insbesondere aus dem elektrischen Bahnbetrieb bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet sowie über die notwendigen Verhaltensregeln unterwiesen wurde.

    Die bahntechnische Unterweisung erfolgt z.B. durch Personen (Elektrofachkraft (Efk) oder elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für Oberleitungsanlagen), die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die möglichen Gefahren, erkennen und beurteilen können. Bahntechnisch unterwiesene Personen dürfen keine Arbeiten an elektrischen Anlagen und an Fahrleitungsanlagen ausführen.

  • Was ist eine Sicherungsanweisung?

    Arbeiten im Gleisbereich und außerhalb des Gleisbereiches, bei denen Beschäftigte, Maschinen oder Geräte in den Gleisbereich geraten können, dürfen nur durchgeführt werden, wenn der ausführende Unternehmer die Arbeiten bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) des Bahnbetreibers angemeldet hat und diese eine baustellenspezifische Sicherungsanweisung aufgestellt hat. Die BzS muss alle für die Sicherung der Baumaßnahme notwendigen Festlegungen treffen. Diese müssen vor Beginn der Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt sein, zusätzlich kann es erforderlich sein, betriebliche Festlegungen zu treffen. Diese können z. B. in einer Betra (Betriebs- und Bauanweisung) dokumentiert werden.

Geschäftsstelle des Sachgebiets

Kerstin Siede
c/o BG BAU Prävention
Hildesheimer Straße 309
30519 Hannover
Tel.: 0511 987-1581
Fax 0800 668 66 8838802

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sachgebiets

Veranstaltung

Fachtagung "Sicherheit am Gleis" – die Gemeinschaftsveranstaltung der BG BAU, UVB und VBG mit zahlreichen Akteuren der Branche in Haan
Nächster Termin: 24. Juni 2025
Zur Anmeldung

Themen