19.10.2023
Schnupfen, Husten, Heiserkeit - Im Herbst haben Infektionskrankheiten Hochsaison. Was können Betriebe tun, um ihre Belegschaften vor Erkrankungen wie Grippe oder Corona besser zu schützen? Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Tipps.
Während der Corona-Pandemie haben sich einige Infektionsschutz-Maßnahmen bewährt. Sie wirken weiterhin, unabhängig davon, ob es sich um Corona-, Grippe- oder Erkältungsviren handelt:
Die gesetzlichen Grundlagen der Corona-Zeit wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen vorgegeben hat, sind weggefallen. Trotzdem bleibt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht bestehen, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz zu minimieren. Anhaltspunkte liefert das Arbeitsschutzgesetz. Demnach müssen Arbeitgebende die Gefährdungen der Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit ermitteln und die Belegschaft über Sicherheit und Gesundheitsschutz angemessen unterweisen.
Aber wann liegt eine Infektionslage vor, die vorsorgliche Maßnahmen nötig werden lässt? "Als Maßstab kann die aktuelle Lage in einer Region herangezogen werden. Maßgeblich dafür, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, ist aber auch die Tätigkeit, die jemand ausübt. Beschäftigte im Gesundheitsdienst können besonders gefährdet sein," sagt Dr. Jenny Teitzel, Referentin Vorschriften und Regeln bei der DGUV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt aus: "Zur Bewertung, ob ein hohes Infektionsgeschehen vorliegt, können zum Beispiel Situationsberichte des Robert Koch-Instituts (RKI), der Arbeitsgemeinschaft Influenza oder die amtlichen Mitteilungen der regionalen Gesundheitsbehörden herangezogen werden."
Was in Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger sehr schnell und überregional verbreitet, steht in diesen Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung.
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