Tresen und Serviceschalter von Empfängen sowie Kassen, Kontrollvorrichtungen, Automaten und Ähnliches müssen an mindestens einer Einheit auch für Menschen z.B. mit Sehbehinderung, eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhl sowie für Kleinwüchsige zugänglich und nutzbar sein. Vereinzelungsanlagen wie z.B. Drehkreuze dürfen nicht der einzige Zugang zum Gebäude sein.