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Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben nach § 14 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) den gesetzlichen Auftrag, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Leitungen von Unternehmen und Einrichtungen dürfen nur solche Personen als Ersthelfende benennen und einsetzen, die durch eine von den Unfallversicherungsträgern für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe ermächtigte Stelle aus- bzw. spätestens alle zwei Jahre fortgebildet worden sind. Die Qualifizierungen umfassen dabei jeweils neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Die Unfallversicherungsträger übernehmen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB VII die Lehrgangsgebühren für Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe für ca. 2,25 Mio. Ersthelfende in den Mitgliedsbetrieben.
Mit einer umfassenden, deutschlandweiten Studie untersuchen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Qualität und Wirksamkeit der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfenden. Dabei interessiert besonders, wie die Erste-Hilfe-Kurse von Ersthelfenden bewertet werden und wie nachhaltig das vermittelte Wissen ist. Die Umfrage wurde vom Institut für Arbeit und Gesundheit (IAG) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt. Die Ergebnisse der Studie sind wichtig für die Sicherung und Verbesserung der Qualität von Erste-Hilfe-Kursen und für die Optimierung des Systems der Ersten Hilfe in Betrieben und Einrichtungen, auch aus dem Bildungsbereich.
-branchenübergreifend-
Gefährdungsart(en):-Verschiedenes-
Schlagworte:Evaluation, Organisatorische Schutzmaßnahmen (inkl. Lage und Dauer der Arbeitszeit), Qualifizierung, Ausbildung, Didaktik etc.
Weitere Schlagworte zum Projekt:Betriebliche Erste Hilfe, Ersthelfende, Aus- und Fortbildung, Organisation der Ersten Hilfe in Unternehmen und Bildungseinrichtungen